Mathieu Rechtsanwälte Philosophie – Ein Fall für zwei

Ihr Anwalt für Vertragsrecht in Düren und Jülich

Als Ihr Anwalt für Vertragsrecht in Düren und Jülich prüfen wir die Rechtmäßigkeit Ihrer Verträge, beraten Sie bei der Gestaltung von Neuverträgen und helfen Ihnen, Ihre vertraglichen Ansprüche durchzusetzen.

Vertragsrecht ist eine hochkomplexe Materie, die eines kompetenten Fachmanns in den verschiedenen Gebieten bedarf. Die Gestaltung von Verträgen und Beratung bei Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen sind die Kernaufgaben für einen Anwalt für Vertragsrecht.

1. Allgemeines zum Vertragsrecht

Als allgemeines Vertragsrecht wird die Gesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen verstanden, die sich mit privatrechtlichen Verträgen und Vertragstypen aller Art und den Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern befassen.

Im Rahmen seiner Rechtsfähigkeit kann jedermann einen rechtlich bindenden Vertrag auf jeglichem Rechtsgebiet abschließen. Bei entsprechend geäußerten Erklärungen findet mündlich wie schriftlich eine vertragliche Bindung mit gegenseitigen Verpflichtungen statt.

Geprägt ist das allgemeine Vertragsrecht in Deutschland durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit (Privatautonomie), das heißt grundsätzlich kann jeder vereinbaren, was er möchte und mit wem er es möchte.

Dieser Grundsatz erfährt im allgemeinen Vertragsrecht jedoch Einschränkungen durch eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen, beispielsweise im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch Diskriminierungsverbote oder das Verbot sittenwidriger Verträge.

Auch bloße Handlungen im täglichen Alltagsgeschäft können zu einem wirksamen Vertragsschluss führen. Zudem sind mündliche Absprachen ebenso grundsätzlich rechtlich bindend. Ausnahmsweise regeln besondere gesetzliche Vorschriften den Abschluss eines Vertrags in zwingender schriftlicher oder sogar notarieller Form. Bloße mündliche Absprachen sind dann nicht möglich. Solche Grenzen vom freien Vertragsschluss findet man beispielsweise im Bürgschaftsrecht sowie z.B. im Immobilien- oder Erbrecht.

Ob ein Vertrag geschlossen ist, oder ob Teile davon unwirksam sind, ist oftmals nur schwer erkennbar. Ob ein Anfechtungs- Widerrufs- oder Kündigungsrecht besteht, oder ob sogar der ganze Vertrag aufgrund schwerwiegender Mängel ungültig ist, kann hier sehr entscheidend sein.

Im Gesetz ist eine Vielzahl von Verträgen festgelegt. Neben den nachfolgend aufgeführten klassischen Verträgen finden sich im allgemeinen Vertragsrecht laufend neue spezielle Vertragsarten, die nicht explizit gesetzlich geregelt sind, wie z.B. der Leasingvertrag oder der Franchisevertrag. Diese sind oft Mischformen der klassischen Vertragstypen, beinhalten also meist Elemente unterschiedlicher „klassischer“ Vertragstypen und verknüpfen diese.

Gesetzliche Regelungen zum allgemeinen Vertragsrecht finden sich vor allem in den §§ 241 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, aber auch in anderen Gesetzeswerken wie z.B. dem Handelsgesetzbuch finden sich Regelungen zum Allgemeinen Vertragsrecht.

Ob Kaufverträge, Werkverträge, Mietverträge oder Darlehensverträge, sowie Arbeitsverträge oder sonstige Verträge – unser Anwalt für Vertragsrecht in Düren und Jülich sorgt für die perfekte Ausgestaltung und Erstellung Ihrer Verträge. Eine weitere Aufgabe ist die Vertretung bei vertraglichen Problemkonstellationen z.B. bei vertraglichen Pflichtverletzungen. Zudem ist die Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen bzw. die Abwehr solcher Ansprüche ein Kernpunkt unserer Tätigkeit.

Als Ihr Anwalt für Vertragsrecht in Düren und Jülich übernehmen wir die Prüfung von bestehenden Verträgen und arbeiten Verträge aus. Dies natürlich stets nach aktuellstem Rechtsstand und aktuellster Rechtsprechung und angepasste auf Ihre speziellen Bedürfnisse.

Wir beraten und vertreten Sie bei Verstößen gegen die vertraglichen Pflichten. Oft besteht bei einer Nichterfüllung oder teilweisen Verletzung von vertraglichen Pflichten eine Reihe von Ausgleichsmöglichkeiten. Ein Anwalt für Vertragsrecht entwirft nicht nur Verträge, sondern macht auch diese Ansprüche und Forderungen aus Verträgen geltend. Übliche Möglichkeiten sind Nachbesserung, Minderung, Schadensersatz, Lieferung einer neuen Sache, Mietminderung, Ausgleich für andere Schäden und vieles mehr.

Zudem prüfen wir für Sie, ob die Möglichkeit besteht, sich von unliebsamen Verträgen zu lösen. Hier existieren die Möglichkeiten des Widerrufs vom Vertrag, der Vertragsanfechtung, bzw. des Rücktritts von einem Vertrag.

Sehr wichtig sind hierbei auch die gesetzlichen Verjährungsfristen für die jeweiligen Ansprüche, das heißt, bis wann diese spätestens geltend gemacht werden müssen. Auch hier hilft Ihnen Ihr Anwalt für Vertragsrecht in Jülich und Düren effektiv und schnell weiter, wenn als erster Schritt verjährungshemmende Maßnahmen zu treffen sind. In vielen Angelegenheiten muss erst einmal die laufende Verjährung gestoppt werden. Erst dann können die eigentlichen vertraglichen Angelegenheiten und die jeweiligen Bedürfnisse des Mandanten ausführlich erörtert werden.

Rufen Sie uns an, wenn Sie eine rechtliche Einschätzung Ihrer konkreten vertraglichen Situation benötigen. Wir stehen im Vertragsrecht als erfahrener und kompetenter Partner an Ihrer Seite.

2. Der Kaufvertrag

Beim Kaufvertrag handelt es sich um den bedeutendsten Vertragstypus. Jeder von uns schließt nahezu täglich Kaufverträge ab, beginnend mit dem morgendlichen Brötchenkauf. Wo die alltäglichen Kleinstkaufverträge über verbrauchbare Gegenstände meistens unproblematisch verlaufen, sind Kaufverträge von werthaltigen Gegenständen oftmals mit Problemen behaftet.

Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Kaufvertrag gehört zum Standardrepertoire für einen Anwalt für Vertragsrecht. Dennoch kann die Materie sich als durchaus komplex darstellen. Denn Grundlage für den konkreten Kaufvertrag sind oftmals nicht nur die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern oftmals auch Vorschriften außerhalb dieses Gesetzestextes. Zudem spielen auch oftmals besondere vertragliche Vereinbarungen (wie z.B. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers) eine bedeutende Rolle.

Sowohl für Verkäufer als auch für Käufer ist es ratsam, sich im Bereich des Kaufrechts frühzeitig an einen Spezialisten zuwenden, wenn Probleme entstehen könnten. Dies gilt besonders, wenn ein Rücktritt oder ein Rückgängigmachen des Kaufvertrages (z.B. durch Vertragswiderruf oder Vertragsanfechtung) angestrebt wird oder wenn sich bei der Kaufsache Mängel zeigen. An dieser Stelle kann der juristische Laie gravierende Fehler begehen, die dazu führen können, dass er am Ende keinen Ersatz für eigentlich berechtigte Ansprüche erhält.

Kompliziert wird es zudem dann, wenn die Rechtsnatur eines Vertrages nicht klar ist, weil er neben dem reinen Erwerb einer Sache oder eines Rechts auch noch andere kaufvertragsfremde Elemente aufweist, etwa eine Finanzierung, Werkvertragselemente oder Dienstleistungselemente (beinhaltet).

Darüber hinaus werden gerade im geschäftlichen Verkehr beim Handelskauf und auch beim Verbrauchsgüterkauf meist durch sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) die gesetzlichen Regelungen entscheidend modifiziert und ergänzt, wobei dabei aber freilich nicht jede AGB nach juristischer Prüfung auch wirksam ist.

Besonderheiten gelten ferner beim Fernabsatzgeschäft oder beim Haustürgeschäft.

Zusammenfassend stellt das Kaufrecht ein komplexes und schwieriges Rechtsgebiet dar, welches vielfältige rechtliche Fallkonstellationen beinhaltet, die oftmals der Hilfe eines kaufrechtlichen Spezialisten bedürfen.

Spezialfälle des Kaufrechts sind unter anderem:

Der Autokauf /der Gebrauchtwagenkauf

Bei einem Gebrauchtwagenkauf können einige Probleme auftreten. Oft kommt es vor, dass der Wagen bei der Probefahrt einwandfrei läuft, sich jedoch bereits kurz danach verdeckte Mängel offenbaren, mit denen man nicht gerechnet hat. Dies sind meist Schäden am Motor, der Kupplung, der Bremse oder nicht sichtbare Unfallschäden. Diese Schäden ziehen in der Regel kostenintensive Reparaturen nach sich mit der Folge, dass der komplette Kaufvertrag unrentabel werden kann. Wer die Reparaturkosten übernehmen muss, hängt dann unter anderem von den Regelungen im Kaufvertrag ab. Als Anwalt für Vertragsrecht in Jülich und Düren prüfen wir für Sie, wer nach dem Kaufvertrag verpflichtet ist, die Kosten für die Mängelbeseitigung zu übernehmen.

Beim Gebrauchtwagenkauf werden oftmals Formularverträge verwendet, die man sich online herunterladen kann. Diese Formularverträge können gut ausgestaltet sein, können für den Verwender jedoch auch Risiken bergen. Bei Kaufverträgen unter Verbrauchern (Privatpersonen) kann die Sachmängelhaftung bei Gebrauchtwagen wirksam ausgeschlossen werden. Allerdings kann sich der Verkäufer nur dann auf den Haftungsausschluss berufen, wenn die betroffene Klausel nicht gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB  verstößt und damit unwirksam ist. Diese Unwirksamkeit ist bei alten Formularverträgen oftmals gegeben, was zur Folge hat, dass eine Verwendung von Formularverträgen aus dem Internet nicht ungefährlich ist. Hier macht es Sinn, sich anwaltlich beraten zu lassen. Sprechen Sie unseren Anwalt für Kaufrecht in Düren und Jülich an. Wir werden Ihnen einen rechtssicheren Kaufvertrag an die Hand geben.

In Kaufverträgen können sogenannte Gewährleistungsausschlüsse vereinbart werden. Diese haben zur Folge, dass der Käufer für später auftretende Mängel alleine haftet. Der Verkäufer kann dann nicht mehr in Anspruch genommen werden. Typische Klauseln in Kaufverträgen sind: „Verkauft wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“ Hat der Verkäufer jedoch den Mangel arglistig verschwiegen oder eine bestimmte Eigenschaft am Fahrzeug zugesichert, trägt er die Kosten einer Reparatur. Zugesicherte Eigenschaften sollten somit in Kaufverträgen schriftlich festgehalten werden, da dies die Rechtsposition des Käufers stärkt. Der Verkäufer darf zudem keine Angaben „ins Blaue hinein“ machen, die sich später als falsch erweisen. Zurückliegende Unfallschäden müssen auch ohne Nachfrage offenbart werden.

Beim Gebrauchtwagenkauf zwischen Privatpersonen ist ein Gewährleistungsausschluss grundsätzlich zulässig. Ist der Verkäufer ein Unternehmer, also ein Gebrauchtwagenhändler und der Käufer eine Privatperson, muss der Händler mindestens ein Jahr lang die Gewährleistung für das Fahrzeug übernehmen. Ein kompletter Ausschluss ist unzulässig und verstößt gegen das Gesetz. Beim Verkauf gebrauchter Sachen ist per Vertrag lediglich die Verkürzung der Verjährungsfristen auf ein Jahr zulässig. Im Gebrauchtwagensektor tummelt sich auf dem Markt leider eine nicht unerhebliche Anzahl von unseriösen Gebrauchtwagenhändlern. Falls Sie an einen solchen Händler geraten sein sollten, können Sie unseren Anwalt für Kaufvertrag in Jülich und Düren gerne ansprechen. Wir prüfen für Sie, ob Vertragsverstöße nachweisbar sind und setzten für Sie Schadenersatzansprüche oder den kompletten Rücktritt vom Kaufvertrag durch.

Wurde vertraglich kein Gewährleistungsausschluss vereinbart oder haftet der Verkäufer aus einem anderen Grund, kann der Käufer verlangen, dass der Verkäufer die Reparaturkosten für das Fahrzeug trägt. Es muss in diesem Fall lediglich nachgewiesen werden, dass der Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorlag. Hierbei ist zu beachten, dass der Verkäufer zunächst zur Nachbesserung aufgefordert werden muss: Erst, wenn die Reparatur bei ihm gescheitert ist oder er die Reparatur verweigert, kann der Käufer ein Fachunternehmen mit der Instandsetzung beauftragen und die Kosten erstattet verlangen. Alternativ ist eine Minderung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich.

Sprechen Sie unseren Anwalt für Vertragsrecht in Jülich und Düren an, wenn sie Probleme beim Autokauf haben. Wir helfen Ihnen gerne.

Internetkaufvertrag (Fernabsatzvertrag) & Haustürgeschäft

Ein Fernabsatzvertrag (u.a. Internetkaufvertag)  ist ein Vertrag über die Lieferung von Waren (Kaufvertrag) oder über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag, Partnerschaftsvermittlung, Vermittlung von Reiseleistungen), der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Die Rechtsgrundlagen über Fernabsatzverträge finden sich in den §§ 312c - 312k BGB. Bei Fragen zu diesem Rechtsbereich steht Ihnen unser Anwalt für Vertragsrecht in Jülich und Düren gerne zur Seite und klärt Sie über die Ihnen zustehenden Rechte auf.

Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Auch ein Unternehmer kann also Verbraucher sein, wenn er für seinen privaten Konsum einkauft. Dann gelten die Regelungen des Fernabsatzrechts auch für ihn.

Unternehmer ist nach § 14 BGB jeder, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Darunter fallen auch nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende.

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher in der Regel ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu. Das bedeutet, dass er sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Ware mit entsprechender Belehrung ohne Angabe von Gründen vom Vertrag lösen kann. Das Widerrufsrecht ist nicht mit Gewährleistungsrecht zu verwechseln. Die Gewährleistungsrechte bestehen unabhängig davon und erfordern einen Grund wie Mangelhaftigkeit etc.

Hinsichtlich des Widerrufsrechts hat der Unternehmer Aufklärungspflichten. Über die einzelnen Aufklärungspflichten klären wir Sie als Anwalt für Vertragsrecht in Jülich und Düren gerne auf. Der Unternehmer muss zum Beispiel auf ein Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie auf die Einzelheiten des angeführten Rechtes hinweisen. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, hat dies umfangreiche Folgen. Erfolgt die ordnungsgemäße Belehrung vor Vertragsschluss, beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen. Erfolgt die Belehrung nach Vertragsschluss, beträgt die Frist einen Monat. Sie beginnt bei Warenlieferungen mit dem Tag der Auslieferung an den Verbraucher, bei Dienstleistungen mit Abschluss des Vertrages. Unterbleibt die Belehrung oder erfolgt sie nicht ordnungsgemäß, so erlischt das Widerrufsrecht nach Ablauf von zwölf Monaten und 14 Tagen nach dem Vorliegen aller Voraussetzungen des Fristbeginns.

Bei einigen Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher nach § 312g Abs. 2 BGB kein Widerrufsrecht zu (z.B. bei Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (sog. Maßanfertigungen) / Schnell verderbliche Ware / Versteigerungen etc.) Gleichwohl ist der Unternehmer auch bei diesen Fernabsatzgeschäften verpflichtet, den Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Maßgaben zu informieren.

Diese Informationen müssen dem Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt werden. Der Verbraucher soll die Gelegenheit haben, diese Informationen in seinen Entscheidungsprozess mit einfließen zu lassen.

Kosten der Rücksendung. Nach altem Recht war der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, die Rücksendekosten zu tragen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen war es dem Unternehmer möglich, diese Kosten auf den Kunden umzulegen. Hierfür war jedoch eine besondere Belehrung erforderlich.

Seit dem 13.06.2014 hat hier eine Umkehr stattgefunden: Der Verbraucher hat die unmittelbaren Kosten der Rücksendung kraft Gesetzes zu tragen. Der Unternehmer muss dem Verbraucher diese Pflicht zum einen also nicht mehr vertraglich auferlegen, weil sie den gesetzlichen Grundfall darstellt. Dies folgt aus § 357 Abs. 6 S. 1 BGB n.F.:

"Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch von dieser Pflicht unterrichtet hat.“

Dennoch ist die Kostentragungspflicht des Verbrauchers an eine Voraussetzung geknüpft: Der Unternehmer muss den Verbraucher von dieser Pflicht unterrichten. Versäumt der Unternehmer dies, trägt er die Rücksendekosten selbst.

Sprechen Sie unseren Anwalt für Vertragsrecht in Düren und Jülich an, wenn sie Probleme beim Internetkauf haben. Wir helfen Ihnen gerne.

Immobilienkaufvertrag / Hauskauf

Bereits vor dem Kauf bzw. Verkauf einer Immobilie kann unser Anwalt für Vertragsrecht in Jülich und Düren Ihren Kaufvertragsentwurf prüfen. Dies hat für Sie den Vorteil, dass Sie bereits im Vorfeld entscheidende Fehler vermeiden können. Wir prüfen für Sie den Vertrag auf einseitige Regelungen zu Ihrem Nachteil und beraten Sie dazu, bei welchen Regelungen dringend nachverhandelt werden sollte.   

Da bei Immobilienkaufverträgen regelmäßig sehr hohe Beträge im Spiel sind, können durch die Überprüfung des Kaufvertrages durch einen versierten Anwalt für Vertragsrecht vor Vertragsunterzeichnung Schäden vermieden werden, welche eventuell existenzbedrohend sein können. Wenn der Kaufvertrag bereits geschlossen ist, lassen sich Fehler in der Regel nicht mehr korrigieren.

Klassische Problemkreise im Immobilienkaufrecht sind zum Beispiel:

  • Nachteilige Regelungen zur Gewährleistung (Rechts- und Sachmängel)
  • Regelungen im Hinblick auf versteckte Mängel
  • Vereinbarung der Übergabe der Immobilie
  • Fehlende oder ungünstige Fertigstellungsfristen oder Übergabetermine
  • Ungünstige Regelungen bei Übernahme von Mietverhältnissen
  • Ungewollte Übernahme von Rechten im Grundbuch
  • Beratung zur Rechtslage bei Übernahme von Mietverträgen (z.B.  Eigenbedarfskündigung etc.)

Als Anwalt für Vertragsrecht in Düren und Jülich prüfen wir Ihren Kaufvertrag und führen für Sie auf Wunsch Vertragsverhandlungen durch. So haben Sie die Gewissheit, dass der Vertrag den Sie schließen möchten, auch Ihren Interessen entspricht. So können Sie den Notartermin mit einem sicheren Gefühl wahrnehmen. Gerne können Sie uns den notariellen Vertragsentwurf zukommen lassen und zeitgleich einen Termin mit uns vereinbaren. Bis zum Termin haben wir dann den Vertrag eingehend geprüft und werden diesen mit Ihnen ausführlich besprechen.

Zudem unterstützt unser Anwalt für Vertragsrecht in Jülich und Düren Sie, wenn sich nach erfolgtem Vertragsschluss und Übergabe der Immobilie Probleme einstellen. Nicht selten geschieht es, dass ein Haus unter Ausschluss der Mängelgewährleistung veräußert wird und der Verkäufer hierbei ihm bekannte Mängel verschweigt. In diesen Fällen unterstützen wir Sie dabei, die Ihnen zustehenden Ansprüche vollumfänglich auszuschöpfen. Die Möglichkeiten beginnen bei der Geltendmachung von Nachbesserungsansprüchen über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bis hin zur Rückgängigmachung des Immobilienkaufvertrages. Da es hier in der Regel um sehr hohe Beträge geht, ist es immer ratsam, wenn einem bei der Durchsetzung seiner Ansprüche ein Anwalt für Vertragsrecht mit einer Spezialkenntnis zur Seite steht. Gleiches gilt im umgekehrten Fall. Oftmals gab es in unserer anwaltlichen Praxis auch bereits den Fall, dass Käufer einer Immobilie angebliche Mängel geltend machen, um den Kaufpreis zu drücken. Hierbei unterstützen wir Sie als Hausverkäufer dahingehend, dass ein Verfahren zu Ihren Gunsten ausgeht.

Sprechen Sie unseren Anwalt für Vertragsrecht in Düren und Jülich an, wenn Sie Probleme beim Immobilienkauf haben. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite.

3. Der Mietvertrag

Wenn Sie als Vermieter oder Mieter Unterstützung benötigen, steht unser Anwalt für Mietrecht in Düren und Jülich Ihnen gerne zur Seite.

Detaillierte Ausführungen zum Thema Mietvertrag finden Sie hier

4. Der Werkvertrag

Auch der Werkvertrag begegnet uns im alltäglichen Leben immer wieder. Immer wenn zum Beispiel ein Handwerker mit der Vornahme einer Reparatur oder mit der Erstellung eines Produkts beauftragt wird, wird in rechtlicher Hinsicht ein Werkvertrag geschlossen. Bei Streitigkeiten im Bereich des Werkvertragsrechts steht unser Anwalt für Vertragsrecht in Jülich und Düren Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Der Werkvertrag gehört zu den Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und ist in den §§ 631 ff. des BGB geregelt. Im Werkvertragsrecht schuldet der Werkunternehmer die Herstellung eines bestimmten Werkes. Es ist somit die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs geschuldet. Hier unterscheidet sich das Werkvertragsrecht vom Dienstleistungsrecht, bei welchem lediglich eine Leistung geschuldet wird, nicht jedoch ein konkretes Ergebnis.

Typische Werkverträge im Werkvertragsrecht sind unter anderem:

  • Bauwerke (unbewegliche Sachen)
  • Kunstwerke (z.B. Bilder)
  • Handwerklich hergestellte Produkte (z.B. Möbel einer Schreinerei)
  • Reparaturen / Instandsetzung
  • Beförderungsleistungen (z.B. Taxi, Bahn, Flugzeug)
  • Transportleistung von Waren
  • Geistige Werke
  • Erstellung von unkörperliche Gegenstände (z.B. Software)
  • Gutachten
  • u.a.

Der Werkunternehmer ist im Werkvertragsrecht im Unterschied zu anderen gegenseitigen Verträgen vorleistungspflichtig, dies ergibt sich aus § 641 BGB. Da der Werkunternehmer zur Erstellung des Gewerks teilweise selber Investitionen von nicht unerheblichem Ausmaß tätigen muss, finden sich im Werkvertragsrecht eine Reihe von Vorschriften, die den Werkunternehmer schützen, wie z.B. das Werkunternehmerpfandrecht an den Sachen des Bestellers, vgl. § 647 BGB. Da die Vorleistungspflicht sich somit auch auf die Produkte bezieht, die der Werkunternehmer für die Erstellung des Gewerks erwerben muss, ist es ratsam, sich bei einem Anwalt für Vertragsrecht über die Möglichkeiten zu informieren, wie grundsätzliche Vorleistungspflicht abgeändert werden kann, bzw. wie der Werkunternehmer seine Position verbessern kann.

Ein klassischer Problemfall des Werkvertragsrechts ist eine tatsächliche oder behauptete Mangelhaftigkeit des erstellten Gewerks. Hier hilft Ihnen unser Anwalt für Vertragsrecht in Düren und Jülich dabei, Ihre Mängelgewährleistungsrechte geltend zu machen. Er wird Kontakt zum Werkunternehmer aufnehmen und diesen auffordern, die Mängel zu beseitigen. Sofern der Werkunternehmer diesen Aufforderungen nicht nachkommen sollte, gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten. So kann z.B. die vereinbarte Vergütung gemindert werden oder es können Schadenersatzansprüche gegenüber dem Werkunternehmer geltend gemacht werden. Zudem besteht auch die Möglichkeit vom Werkvertrag ganz zurückzutreten. Sprechen Sie uns an, unser Anwalt für Vertragsrecht in Jülich und Düren wird Ihnen gerne die vorhandenen Möglichkeiten aufführen.

Um den im Raum stehenden Mangel für ein eventuell späteres Gerichtsverfahren nachzuweisen, wird ein Anwalt für Vertragsrecht in der Regel ein selbstständiges Beweisverfahren einleiten. Im Rahmen dieses Verfahrens (welches noch kein Gerichtsverfahren darstellt) wird über einen gerichtlich bestellten Gutachter Beweis darüber erhoben, ob das Gewerk mängelbehaftet ist oder nicht. Oftmals wird man mit dem selbstständigen Beweisverfahren ein ansonsten nötiges Gerichtsverfahren vermeiden können. Falls sich der Werkunternehmer trotz nachgewiesenem Mangel nicht einsichtig zeigen sollte, hätte das durchgeführte selbstständige Beweisverfahren zudem eine Beschleunigung des Klageverfahrens zur Folge, da in diesem dann kein Beweis mehr erhoben werden müsste.

Sprechen Sie unseren Anwalt für Vertragsrecht in Düren und Jülich an, wenn Sie Probleme im Werkvertragsrecht haben. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite.

5. Dienstleistungsvertrag

Wenden Sie sich an unseren Anwalt für Vertragsrecht in Jülich und Düren, wenn Sie Beratungs- oder Vertretungsbedarf im Dienstleistungsrecht haben.

Der Dienstvertrag ist ein schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der eine Vertragspartner zur Leistung eines vereinbarten Dienstes verpflichtet. Im Gegensatz zum Werkvertrag wird hier nur die Leistung und nicht auch der Erfolg geschuldet. In beiden Vertragsarten verpflichtet sich der jeweils andere Vertragspartner (der Dienstleistungsempfänger) zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.

Typische Dienstverträge sind beispielsweise:

  • Arbeitsverträge,
  • Krankenhausverträge,
  • Mandatsverträge mit Rechtsanwälten oder Steuerberatern
  • (Fern-)Unterrichtsverträge
  • Partnervermittlungsverträge
  • Verträge mit SEO-Dienstleistern
  • u.a.

Auch Mobilfunkverträge und Fitnessstudioverträge beinhalten Bestandteile von Dienstverträgen, beispielsweise die Erbringung der Telekommunikationsleistung oder die Erbringung von Trainingsleistungen oder Coaching. Im Gegensatz dazu ist die Überlassung eines Handys oftmals als Mietvertrag ausgestaltet.

Der bekannteste Dienstvertrag ist wohl der Arbeitsvertrag. Dieser unterscheidet sich vom „gewöhnlichen“ Dienstvertrag dadurch, dass er weitgehende gegenseitige Rechte enthält. Detaillierte Ausführungen zum Thema Arbeitsvertrag finden Sie hier.

Im Gegensatz zu manch anderen Verträgen kann ein Dienstvertrag regelmäßig nur durch Kündigung und nicht etwa durch den Rücktritt vom Vertrag beendet werden. Auf Grund dieser Besonderheit tauchen oftmals vertragstypische Probleme auf, die vor allem in der Berechtigung zur Kündigung und in der Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen begründet liegen und bei denen es ratsam ist, einen Anwalt für Vertragsrecht zu Rate zu ziehen.

Streitigkeiten über die Berechtigung zur Kündigung und die Einhaltung der entsprechenden Fristen gehören zu den Hauptproblemen im Dienstleistungsrecht. Die Kündigung des Arbeitsvertrages ist der Themenkomplex, wegen dem vor den Arbeitsgerichten die meisten Klagen eingereicht werden. Der gekündigte Arbeitnehmer kann gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen und so die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung gerichtlich überprüfen lassen.

Die Laufzeiten und die Kündigung von Fitnessstudioverträgen sind weitere häufige Streitpunkte. Oftmals haben derartige Verträge vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeiten, die eine ordentliche Kündigung in der Regel ausschließen. Folglich kommt es häufig zu Problemen, wenn der Kunde sich vorzeitig aus dem Vertrag lösen möchte. Unser Anwalt für Vertragsrecht in Düren und Jülich klärt Sie gerne darüber auf, ob die Möglichkeit einer vorzeitigen Lösung aus dem Vertrag in Betracht kommt.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Probleme im Hinblick auf einen Dienstleistungsvertrag haben. Wir helfen Ihnen gerne.

6. Der Darlehensvertrag

Im Darlehensrecht muss man unter Darlehensverträgen zwischen einem Verbraucher und einem Kreditinstitut bzw. einem sonstigen Unternehmen (Verbraucherdarlehen) sowie dem sogenannten Privatdarlehen (zwischen zwei Privatpersonen) unterscheiden.

Wenn ein Darlehen vergeben wird, überlässt der Kreditgeber dem Schuldner einen bestimmten Geldbetrag oder einen Sachwert. Bei einem Sachdarlehensvertrag erhält der Schuldner eine Sache anstelle von Geld.

Beim Abschluss eines Darlehensvertrages gehen die Kreditnehmer die Pflicht ein, die Überlassung finanziell durch Zinszahlungen zu begleichen. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, dem Darlehensnehmer die Kreditsumme oder den Sachwert zur Verfügung zu stellen.

In einem Darlehensvertrag sind aber noch weitere Regelungen festgehalten: Schuldner und Kreditgeber bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt die Schuld beglichen sein muss und wie hoch die Raten ausfallen. Auch der Zinsanteil sollte aufgelistet sein, denn die Zinsen stellen für den Kreditnehmer eine Mehrbelastung dar und fallen, abhängig von der Bank, den Sicherheiten und der Darlehenssumme unterschiedlich hoch aus.

In einem Darlehensvertrag sind die Einzelheiten der Kreditvergabe festgelegt

Wird der Kredit mit einer Bank geschlossen, unterliegen die Verträge vielen Gesetzesvorschriften. Sollte das Kreditinstitut eine dieser Vorschriften missachten, können Verbraucher den Vertrag widerrufen. Unser Anwalt für Vertragsrecht in Düren und Jülich überprüft Ihren Darlehensvertrag gerne dahingehend, ob Widerrufsmöglichkeiten bestehen und ob der Darlehensvertrag gegen rechtliche Vorschriften verstößt.

Ein Kreditvertrag ist rechtswidrig, wenn er gegen § 138 BGB verstößt. Mit dieser gesetzlichen Regelung soll verhindert werden, dass eine Partei in sittenwidriger Art und Weise ausgenutzt wird. Darlehensverträge sind beispielsweise in folgenden Fällen unwirksam:

  • Ein Darlehensgeber nutzt die finanzielle Notlage des Kreditnehmers aus, um sich an dem Vertrag zu bereichern. Die Gegenleistungen (Raten und Zinsen) stehen nicht in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung (Kreditsumme).
    • Die Bank fordert einen zweiten Kreditnehmer, weshalb ein vermögensloses Familienmitglied den Vertrag mitunterschreibt. Sollte sich nachweisen lassen, dass dieses Familienmitglied weder Vermögen noch Einkommen besitzt und lediglich aus emotionalen Gründen unterschrieb, kann der Darlehensvertrag sittenwidrig sein. Dies ist der Fall, wenn eine finanzielle Überforderung vorliegt: Die Person kann aufgrund ihrer geringen oder fehlenden Einkünfte nicht einmal die Zinsen begleichen.

    Weitere Ursachen für einen ungültigen Darlehensvertrag sind unter anderem eine fehlende oder mangelhafte Widerrufs- und Rechtsbelehrung, irritierende oder nachträglich eingefügte Ergänzungen und Fußnoten, oder wenn der Kreditnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht berechtigt ist, ein Rechtsgeschäft einzugehen (beispielsweise bei Minderjährigkeit).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Ungültigkeit des Darlehensvertrages natürlich nicht von der Rückzahlungspflicht befreit. In jedem Fall müssen die Verbraucher für die Rückzahlung der Kreditsumme aufkommen.

    Unser Anwalt für Vertragsrecht in Jülich und Düren entwirft für Sie zudem auf Ihre speziellen Bedürfnisse zugeschnittene Privatdarlehensverträge. Sprechen Sie unseren Anwalt für Vertragsrecht in Düren und Jülich an, wenn Sie Probleme im Darlehensrecht haben. Wir helfen Ihnen gerne.

7. Der Bürgschaftsvertrag

Bürgschaftsverträge sind für den Bürgen mit großen Risiken verbunden. Aus diesem Grunde sollte man sich zweimal überlegen, ob man sich für die Schuld eines Dritten verbürgt. Falls Sie beabsichtigen sollten, einen Bürgschaftsvertrag abzuschließen berät unser Anwalt für Vertragsrecht in Düren und Jülich Sie gerne über die damit verbundenen Gefahren. Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Dritten (Hauptschuld) einzustehen.

Die Bürgschaft bezweckt somit die Sicherung einer Forderung. Es existieren verschiedene Sicherungsmöglichkeiten im Bürgerlichen Gesetzbuch. Einerseits gibt es dingliche Sicherheiten wie z.B. die Hypothek oder die Grundschuld. Bei diesen Sicherheiten ist die Haftung auf den jeweiligen Gegenstand beschränkt. Im Gegensatz hierzu ist die Bürgschaft eine sogenannte Personalsicherheit. Dies bedeutet, dass der Bürge nicht mit einzelnen Gegenständen, sondern mit seinem gesamten Vermögen für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners eintritt. Wenn der Hauptschuldner die Forderung des Gläubigers nicht befriedigt, kann dieser somit gegen den Bürgen vorgehen. Der Bürge gibt es somit komplett aus der Hand, ob er schließlich durch den Gläubiger in Anspruch genommen wird oder nicht. Da Bürgschaften nicht selten für Verbindlichkeiten abgegeben werden, die beträchtliche Höhen haben, kann der Entschluss eine Bürgschaft abzugeben durchaus existenzbedrohend sein. Eine Beratung durch einen Anwalt für Vertragsrecht kann hier nur dringend empfohlen werden.

Wenn der Gläubiger sich zur Begleichung seiner Forderung an den Bürgen wenden will, muss er grundsätzlich zuerst versuchen, seine Forderung gegen den Hauptschuldner durchzusetzen. Dies ist der Grundfall der Bürgschaft. Häufig ist im Bürgschaftsvertrag diese sog. Einrede der Vorausklage aber ausgeschlossen, insbesondere bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dann kann der Gläubiger direkt den Bürgen in Anspruch nehmen.

Gem. § 774 Abs. 1 BGB geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf den Bürgen über, soweit dieser den Gläubiger befriedigt. Der Bürge verliert somit einen Gläubiger und gewinnt zeitgleich einen Schuldner. Wenn der Hauptschuldner aber nicht in der Lage ist, die Forderung zu zahlen, ist dieser Forderungsübergang nichts wert. Die Gefahr, dass die Forderung gegenüber dem Hauptschuldner nicht realisiert werden kann, liegt somit beim Bürgen. Sollte der Hauptschuldner Insolvenz anmelden, bleibt der Bürge auf seiner Forderung sitzen. Dieser Fall tritt immer wieder ein. Aus diesem Grund sollte man es sich zweimal überlege, ob man eine Bürgschaft übernimmt. Sollte die Entscheidung zugunsten der Bürgschaftsübernahmen ausfallen, sollte man prüfen, ob auf Seiten des Hauptschuldners Sicherheiten (z.B. Immobilen) bestehen, mit denen man die Bürgschaftssumme absichern kann.

Bevor man den Entschluss fasst sich zu verbürgen, sollte man sich somit dringend anwaltlich beraten lassen. Die wichtigsten Punkte sind hierbei die Beratung über die konkrete Ausgestaltung des Bürgschaftsvertrages. Zudem hat die Aufklärung über die verschiedenen Sicherungsmöglichkeiten (z.B. Eintragung von Hypotheken/Grundschulden auf Immobilien des Hauptschuldners) höchste Relevanz. Daneben prüfen wir als Anwalt für Vertragsrecht in Düren und Jülich, ob im konkreten Fall andere Formen der Kreditsicherung in Betracht kommen, die den Interessen des Bürgen möglicherweise besser gerecht werden.

Jedoch auch, wenn eine Bürgschaft bereits übernommen wurde, sollte geprüft werden, ob es Möglichkeiten gibt, einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger zu entgehen.

Es sollte zunächst geprüft werden, ob der Gläubiger nicht verpflichtet ist, zuvor gegen den Hauptschuldner vorzugehen.

Zudem kann der Bürge gem. § 775 BGB unter bestimmten Voraussetzungen vor Eintritt des Bürgschaftsfalles vom Hauptschuldner verlangen, von den Verpflichtungen, die er durch die Bürgschaft eingegangen ist, freigestellt zu werden (z. B. bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Hauptschuldners).

Falls der Bürgschaftsfall bereits eingetreten, werden wir für Sie prüfen, inwieweit Einreden oder Einwendungen gegen Bürgschaft und Hauptschuld bestehen. Für den Bürgen sind dessen Amsprüche gegen den Hauptschuldner geltend zu machen und gegebenenfalls die dem Bürgen eingeräumten Sicherheiten zu verwerten.

Zudem ist zu prüfen, ob der Bürgschaftsvertrag gegen die guten Sitten verstößt. Dies kann der Fall sein, wenn:

  • der Bürge „krass“ (über alle Maßen) finanziell überfordert ist (die Beweislast hierfür liegt bei dem Bürgen) und
  • die Bürgschaft aus enger emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner eingegangen wurde und
  • der Gläubiger die enge emotionale Verbundenheit für seine Zwecke ausgenutzt hat.

Es kann somit nur dazu geraten werden, es sich gut zu überlegen, ob man sich verbürgt oder nicht. Wenn Sie den Entschluss gefasst haben, eine Bürgschaftsvertag abzuschließen können Sie diesen vor Unterzeichnung gerne durch unseren Anwalt für Vertragsrecht in Jülich und Düren überprüfen lassen.

Sprechen Sie unseren Anwalt für Vertragsrecht in Düren und Jülich an, wenn Sie Probleme im Bürgschaftsrecht haben. Wir sind für Sie da.

8. Maklervertrag

Bei Auseinandersetzungen im Bereich von Maklerverträgen hilft Ihnen unser Anwalt für Maklerrecht in Jülich und Düren bei der Wahrung Ihrer Rechte. Das Maklerrecht ist ein wichtiger Bereich des Immobilienrechts. Zwar sind Makler auch bei der Vermittlung von Darlehen, Versicherungen, oder gar Ehen tätig. In unserem Tätigkeitsbereich haben wir es jedoch hauptsächlich mit Immobilienmaklern zu tun.

Der Maklervertrag selbst ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nur in vier Vorschriften (den § 652 ff. BGB ) geregelt. Das Maklerrecht ist somit zu großen Teilen sog. „Richterrecht“. Da im Gesetz so wenig geregelt wurde, müssen sich somit die deutschen Gerichte mit den Fragen befassen, welche Verpflichtungen ein Immobilienmakler hat, wann er in die Haftung genommen werden kann und wann insbesondere der Maklerlohn zu zahlen ist.

Ob der Maklerlohn gezahlt werden muss oder nicht, ist davon abhängig, ob er Makler einen Erfolg herbeigeführt hat. Nur wenn die Bemühungen des Maklers wirklich zum Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages über eine Immobilie geführt haben, steht ihm auch der Maklerlohn (Courtage) zu.

Die Leistung des Maklers kann entweder in einer Nachweistätigkeit oder in einer Vermittlungstätigkeit liegen. Demnach wird im Maklerrecht zwischen zwei unterschiedlichen Maklertätigkeiten unterschieden. Je nach Abschlussart wird ein Immobilienmakler bezeichnet als:

  • Nachweismakler
    Der Makler muss seinem Auftraggeber einen Interessenten benennen und die herbeigeführte Möglichkeit zum Vertragsabschluss nachweisen. Zum Maklernachweis gehören dabei ein konkretes Objekt sowie Name und Anschrift potentieller Vertragspartner. Zur tatsächlichen Vermittlung besteht gemäß Maklerrecht keine Verpflichtung.
  • Vermittlungsmakler
    Hier muss der Makler die direkten Vertragsverhandlungen zwischen seinem Auftraggeber und dem Verkäufer / Vermieter einer Immobilie ermöglichen. Zudem wirkt er im Interesse seines Kunden auf dessen möglichen Vertragspartner ein, sodass es möglichst zum Vertragsabschluss kommt.
  • Wenn ein Makler Sie in Anspruch nimmt, können Sie uns als Anwalt für Maklerrecht in Düren und Jülich gerne um Rat fragen, ob der Anspruch des Maklers besteht oder nicht. Der Anspruch des Maklers besteht lediglich unter bestimmten Voraussetzungen.

    Der Makler muss mit seinem Kunden zum Beispiel im Rahmen des Maklervertrages eine Provisionsvereinbarung getroffen haben. Zudem muss die Höhe der Provision festgelegt werden.

    Die Provision wird nur dann zur Zahlung fällig, wenn der Makler seine Leistung (Nachweis- und/oder Vermittlung) erbracht hat.

    Aufgrund der zahlreichen möglichen rechtlichen Einwände des Maklerkunden gegen die Maklerprovision kann der Makler versuchen, durch ein selbstständiges Provisionsversprechen seinen Provisionsanspruch sehr weitreichend abzusichern.

    Den Makler trifft eine Aufklärungspflicht. Er hat seinem Kunden gegenüber alle ihm bekannten Umstände mitzuteilen, die für die Kauf- oder Verkaufsentschließung relevant sind. Verletzt der Makler diese Aufklärungspflicht, macht er sich ggf. schadenersatzpflichtig. Grundsätzlich ist der Makler zu eigenen Ermittlungen und Nachprüfungen nicht verpflichtet. Der Makler kann sich darauf beschränken, die selbst erhaltenen Informationen an seinen Kunden weiterzureichen. Ist dem Makler jedoch bekannt, dass die Informationen falsch sind, so muss er dies preisgeben.

    Durch erhebliches Fehlverhalten kann der Makler zudem seinen Provisionsanspruch verwirken. Er erhält dann trotz erbrachter Maklerleistung keine Vergütung. Unser Anwalt für Maklerecht in Jülich und Düren prüft gerne für Sie, ob der Makler seinen Provisionsanspruch verwirkt hat. Dies kann etwa in folgenden Fällen auftreten:

    • Der Makler verletzt seine Aufklärungspflichten, verschweigt z.B. Mängel an der Immobilie

    • Er übt Druck auf einen Käufer aus in der Form, ein anberaumter Beurkundungstermin würde scheitern, wenn der Kunde nicht die Provisionsvereinbarung unterschriebe.

    Unser Anwalt für Maklerrecht in Düren und Jülich betreut Maklerkunden, die sich gegen die unberechtigte Inanspruchnahme eines Maklers wehren möchten sowie Immobilienmakler bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Zudem vertreten wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen und bei Pflichtverletzungen des Maklers.

    Sprechen Sie unseren Anwalt für Maklerrecht in Düren und Jülich an, wenn Sie Probleme im Hinblick auf einen Maklervertrag haben. Wir helfen Ihnen gerne.

    9. Reisevertrag

    Wenn Ihr letzter Urlaub nicht so gelaufen ist, wie Sie ihn sich vorgestellt haben, können Sie gern unseren Anwalt für Reiserecht in Jülich und Düren kontaktieren. Wir werden Ihre Ansprüche bei Reisemängeln prüfen und Ihnen helfen, diese durchzusetzen. Als Ansprüche kommen Reisepreisminderung und/oder Schadenersatz gegenüber dem Reiseveranstalter oder anderen Dienstleistern in Betracht.

    Ein Reisemangel kann z.B. vorliegen, wenn Ihnen ein anderes Hotel als das gebuchte zugewiesen wurde oder das Hotel in Lage, Kategorie, Qualität und Ausstattung nicht der Beschreibung des Reiseveranstalters entsprochen hat.

    Auch bei einer Kreuzfahrt stehen Ihnen ggf. Ansprüche zu, wenn die Reise nicht so durchgeführt wurde, wie sie von Ihnen gebucht wurde. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Reise nicht mit dem gebuchten Schiff durchgeführt wurde, sondern mit einem anderen Schiff, oder wenn sie eine Kabine einer anderen Klasse beziehen müssen. Ebenso, wenn das Schiff eine andere Route als geplant vorgenommen hat. Auch wenn die Reise vorzeitig beendet wurde oder außerplanmäßig verlängert wurde, können Ihnen Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Reederei zustehen.

    Unser Anwalt für Reiserecht in Düren und Jülich kümmert sich ebenso um die Wahrung Ihrer Fluggastrechte. Falls Ihr Flug verspätet war oder sogar gestrichen wurde, steht Ihnen ggf. gegenüber der Fluggesellschaft ein Anspruch auf Entschädigung bis zu einer Höhe von € 600,00 pro Person zu. Unser Anwalt für Reiserecht in Jülich und Düren prüft ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung und setzen diese durch.

    Auch wenn Gepäck verloren gegangen ist oder beschädigt wurde, helfen wir Ihnen und setzen Ihre Ansprüche auf Schadenersatz durch.

    Im Falle der Stornierung einer Reise kann es zudem passieren, dass der Reiseveranstalter saftige Stornogebühren von Ihnen verlangt. Unser Anwalt für Reiserecht prüft für Sie, ob die geltend gemachten Stornogebühren angemessen sind oder nicht.

    Sprechen Sie unseren Anwalt für Reiserecht in Düren und Jülich an, wenn Sie Probleme im Hinblick auf Reiserecht haben. Wir helfen Ihnen gerne.

    10. Fitnessvertrag

    Unser Anwalt für Fitnessvertag in Jülich und Düren vertritt Fitnessstudios sowie Kunden von Fitnessstudios bei sämtlichen Fragen des Fitnessrechts. Die Anmeldung im Fitnessstudio geht schnell, doch für viele stellt sich nach einiger Zeit die Frage, wie man schnellstmöglich wieder aus dem Vertrag herauskommt. Vor Abschluss eines Fitnessvertrages sollte dieser somit genau geprüft werde. Häufige Problempunkte liegen bei der Vertragslaufzeit, den geltenden Kündigungsfristen sowie automatischen Vertragsverlängerungen.

    Bei Fitnessverträgen sind Erstlaufzeiten von 12 oder 24 Monaten üblich. Hierbei handelt es sich um recht lange Laufzeiten. Als Kunde sollte man sich zweimal überlegen, ob man eine so lange Bindung eingeht, oder ob man gegebenenfalls versucht, mit dem Fitnessstudio eine kürzere Erstlaufzeit zur vereinbaren. Es gibt Fitnesscenter, die durchaus bereit sind, individualvertragliche Regelungen zu treffen.

    Der häufigste Streitpunkt bei Auseinandersetzungen im Fitnessrecht ist die Frage der vorzeitigen Lösung vom Vertrag durch Kündigung. Ob aus gesundheitlichen Gründen, wegen eines geplanten Umzugs oder weil Sie keine Lust mehr haben: Gründe, die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio zu beenden, gibt es viele. Jedoch nicht alle Gründe berechtigen zu einer Kündigung. Unser Anwalt für Fitnessvertrag in Düren und Jülich klärt Sie darüber auf, ob eine vorzeitige Kündigung des Vertrages möglich ist oder nicht.

    Die einfache Unlust am weiteren Training scheidet als Kündigungsgrund natürlich aus. Vielmehr bedarf es triftiger Gründe für die Rechtfertigung einer vorzeitigen Kündigung. Möglich ist eine vorzeitige Kündigung lediglich bei wichtigen außerordentlichen Gründen.

    Ein Grund für eine solche Kündigung ist zum Beispiel ein stark verändertes Angebot des Fitnessstudios seit dem Beginn des Vertrages. Wenn sich z.B. das Leistungsangebot des Studios seit Vertragsabschluss erheblich verringert oder komplett geändert hat, ist eine vorzeitige Kündigung möglich.

    Auch eine schwere Erkrankung kann einen Kündigungsgrund darstellen der dazu berechtigt, sich von dem Vertrag zu lösen. Hier entscheidet immer der konkrete Einzelfall, wann eine solche Erkrankung vorliegt. Es gilt hier die Regel, dass Kunden eines Fitnessstudios, denen es aufgrund ihrer Erkrankung dauerhaft nicht möglich ist, die Leistungen des Fitnessstudios zu nutzen, den Vertrag vorzeitig kündigen können. Dabei ist das Studio berechtigt, ein ärztliches Attest zu verlangen.

    Auch bei einer Schwangerschaft kommt es auf den konkreten Einzelfall an. Eine Schwangerschaft berechtigt nicht ohne weiteres zu einer außerordentlichen Kündigung. Wenn es der Schwangeren z.B. möglich ist, die Leistungen des Fitnessanbieters weiterhin in Anspruch zu nehmen, kann eine Kündigung ausscheiden. Ebenso wenn man den Fitnessvertrag in Kenntnis der bestehenden Schwangerschaft geschlossen hat, wird eine Kündigung schwer möglich sein.

    Ein Umzug kann als Begründung für die Kündigung eines Fitnessvertrages je nach konkretem Einzelfall ausreichen. Allerdings ist hierzu nicht jeder Umzug ausreichend. Aufgrund des Umzuges müsste sich zwischen dem neuen Wohnort und dem Fitnessstudio eine Entfernung ergeben, die es dem Kunden unzumutbar macht, in dem Fitnessstudio zu trainieren. Abhängig von den konkreten Umständen können auch bis zu 50 km Weg ins Studio nach dem Umzug immer noch als zumutbar gelten. Es kommt, wie so oft, auf den Einzelfall an. Unser Anwalt für Fitnessvertrag in Jülich und Düren berät Sie im Rahmen Ihres Umzuges gerne darüber, ob Sie sich von Ihrem Fitnessvertrag lösen können. Bei Fitnessketten gelten Besonderheiten. Wenn es am neuen Wohnort eine Filiale in erreichbarer Nähe gibt, könnten Sie theoretisch dort trainieren – und haben deshalb i. d. R. keinen Anspruch auf eine vorzeitige Kündigung des Vertrags.

    Sprechen Sie unseren Anwalt für Fitnessvertrag in Düren und Jülich an, wenn Sie Probleme im Hinblick auf Fitnessvertrag haben. Wir helfen Ihnen gerne.

    11. Ehevertrag

    Informationen zum Ehevertrag finden Sie auf der Seite Familienrecht.

    12. Erbvertrag

    Informationen zum Erbvertrag finden Sie auf der Seite Erbrecht.

    13. Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Unser Anwalt für Vertragsrecht entwirft für Unternehmen Allgemeine Geschäftsbedingungen und überprüft für Verbraucher die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Vertragspartner. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine komplexe Materie, bei der es sinnvoll ist, einen Experten für Vertragsrecht zu Rate zu ziehen.

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsklauseln, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss stellt. Es handelt sich hier somit nicht um eine einzelvertragliche Vereinbarung, sondern um eine vertragliche Vereinbarung, die von einem Vertragspartner in den zu schließenden Vertrag eingeführt wird.

    Allgemeine Geschäftsbedingungen können nach den §§ 305–310 BGB unwirksam sein. Individualabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB). Überraschende Klauseln werden nicht einbezogen (§ 305c I BGB). Unklare Klauseln gehen zulasten des Verwenders (§ 305c II BGB).

    Allgemeine Geschäftsbedingungen werden ferner grundsätzlich nur Vertragsbestandteil, wenn auf sie hingewiesen wird und der Verwender in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen kann (§ 305 II BGB). Hingegen richtet sich bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer die Einbeziehung ausnahmsweise nach den erleichterten allgemeinen Vorschriften zum Vertragsschluss.

    Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung kann alles sein, was auch Inhalt eines Vertrags sein kann (z.B. Gerichtsstand, Verjährungsregelungen, Mängelhaftung, Zahlungskonditionen etc). Allgemeine Geschäftsbedingungen können von den gesetzlichen Regelungen abweichen oder diese ergänzen oder einen Gegenstand betreffen, der nicht gesetzlich geregelt ist. Grund für die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist somit ein gewünschtes Abweichen des Vertrages von der gesetzlichen Regelung. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines von Ihnen geschlossenen oder eines zukünftigen Vertrages gegebenenfalls unwirksam sein könnten, können Sie gerne unseren Anwalt für Vertragsrecht in Jülich und Düren mit der Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres Vertragspartners beauftragen. Sollte sich herausstellen, dass einzelne Passagen unwirksam sind, hat dies zur Folge, dass diese keine Beachtung finden müssen. (Indikativ bei tatsächlich stattfindenden Handlungen)

    Sprechen Sie unseren Anwalt für Vertragsrecht in Düren und Jülich an, wenn Sie Probleme im Hinblick auf Allgemeine Geschäftsbedingungen haben. Wir helfen Ihnen gerne.

    Ihr Experte für Vertragsrecht

    Ihr Anwalt für Vertragsrecht ist Herr Rechtsanwalt Marcel Mathieu. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Unterstützung im Vertragsrecht brauchen.