Mathieu Rechtsanwälte Philosophie – Ein Fall für zwei

Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in Düren und Jülich

Sie haben einen Verkehrsunfall erlitten und brauchen schnelle Hilfe?

Das Verkehrsrecht ist ein Rechtsgebiet, welches viele Menschen irgendwann einmal betrifft, da wir in unserer heutigen Gesellschaft in hohem Ausmaß auf Mobilität angewiesen sind. Es kann schnell passieren, dass man auch unverschuldet mit dem Verkehrsrecht zu tun hat, sei es als Fußgänger, als Radfahrer oder natürlich auch als Autofahrer.

Unser Anwalt für Verkehrsrecht in Düren und Jülich steht Ihnen in solchen Fällen mit langjähriger Erfahrung und Kompetenz zur Seite.

Von unseren anwaltlichen Erfahrungen und Kenntnissen im Rahmen der Unfallregulierung profitieren sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer als gewerbliche Verkehrsteilnehmer.

Wir helfen Ihnen bei:

  • der Abwicklung und Regulierung von Verkehrsunfällen - natürlich inklusive des Schriftverkehrs mit den Versicherungen, der Werkstatt und dem Gutachter
  • der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges und
  • der Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wie auch deren Abwehr. Umfasst sind insbesondere Ansprüche auf Nutzungsfall, Haushaltsführungsschaden und Verdienstausfall sowie alle weiteren denkbaren Schadensersatzansprüche.

Ohne Einschaltung eines Anwalts für Verkehrsrecht wird hier häufig Geld verschenkt. Wir holen für Sie alles raus, was möglich ist.

Als Verletzter haben Sie eine Vielzahl von möglichen Ansprüchen:

  • Schmerzensgeld
  • Ersatz Ihres Verdienstausfalls/Erwerbsschadens/Entgangenen Gewinnes – ggf. sogar auf Ersatz anteiligen Urlaubsgeldes
  • Ersatz der Heilbehandlungskosten, falls die Krankenversicherung nicht eintritt
  • Ansprüche auf den Ersatz der Kosten einer Kurbehandlung
  • Ansprüche auf Umschulungsmaßnahmen
  • Ansprüche auf Orthopädische Hilfsmittel
  • Ersatz des Haushaltsführungsschadens
  • gegebenenfalls Übernahme von Unterhaltsverpflichtungen

Die Erfahrung zeigt, dass Verletzte, welche durch einen Anwalt für Verkehrsrecht vertreten werden, in der Regel einen deutlich höheren Schadensersatz erzielen als Verletzte, welche sich direkt mit der Versicherung einigen.

Als Verletzter/Geschädigter können Sie viele Dinge selbst entscheiden:

  • Sie haben das Recht auf einen Anwalt für Verkehrsrecht Ihrer Wahl und auf die freie Wahl einer Reparaturwerkstatt.
  • Sie können selbst entscheiden, ob und wie Sie den Schaden reparieren lassen.
  • Sie können einen Gutachter selbst bestimmen.
  • Sie können entscheiden, ob Sie sich einen Mietwagen für die Reparaturdauer nehmen oder eine Entschädigung für den Nutzungsausfall beanspruchen.

Im Folgenden erläutern wir Ihnen einige wichtige Punkte:

1. Die Anwaltskosten beim Verkehrsunfall

Was die Kosten betrifft, gilt Folgendes:

Soweit Sie keinerlei Mitverschulden trifft, ist die gegnerische Versicherung dazu verpflichtet, auch die Kosten Ihres Anwalts für Verkehrsrecht wie auch sämtliche weiteren Kosten einschließlich der Gutachterkosten zu übernehmen.

Nur in den Fällen, in welchen erkennbar ist, dass es sich allein um einen Bagatellschaden handelt, werden keine Gutachterkosten ersetzt. Sollte dies der Fall sein, können Sie den Schaden mit einem Reparaturkostenvoranschlag einer Werkstatt Ihrer Wahl geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn Sie den Schaden fiktiv abrechnen wollen, also keine tatsächliche Reparatur durchführen lassen wollen.

Auch dies ist Ihr volles Recht. Sie erhalten dann lediglich keine Mehrwertsteuer, da diese nicht angefallen ist.

Die Versicherung ist nicht dazu berechtigt, von Ihnen darüber Nachweise zu verlangen, ob eine Reparatur erfolgt ist oder nicht.

Soweit Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese in vielen Fällen ebenfalls sämtliche Kosten, insbesondere auch von Bußgeldverfahren oder anderen verkehrsrechtlichen Streitigkeiten. Hierzu gehören selbstverständlich auch die Kosten des Anwalts für Verkehrsrecht, Gerichtskosten wie auch die Kosten eines Sachverständigen.

Sprechen Sie unseren Anwalt für Verkehrsrecht in Jülich und Düren an. Er wird Sie darüber aufklären, ob der Unfallgegner oder die gegnerische Versicherung dazu verpflichtet sind, Ihre Anwaltsgebühren zu übernehmen.

2. Verdienstausfall/entgangener Gewinn

Ein Geschädigter muss nach dem Grundsatz der Naturalrestitution so gestellt werden, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Hierzu gehört auch der Ersatz von entgangenem Arbeitslohn.

Die Arbeitskraft als solche ist nicht geschützt. Sie müsste auch ohne das schädigende Ereignis mit einem entsprechenden Gegenwert - also Arbeitslohn- eingesetzt worden sein. Anderenfalls könnte der Geschädigte Geld verlangen, was er nie verdient hätte. Die bloße Einladung zu einem Bewerbungsgespräch reicht aus diesem Grunde nicht aus, um Verdienstausfall nach einem schädigenden Ereignis, insbesondere einem Verkehrsunfall, geltend machen zu können.

Verdienstausfall kann je nach Fallgestaltung aber verlangt werden, wenn der Geschädigte zwar noch nicht gearbeitet hat, aber der Werkvertrag oder der Arbeitsvertrag bereits abgeschlossen ist. Es muss sich weiterhin um einen legalen Gewinn gehandelt haben, Vergütungen aus Drogengeschäften oder Schwarzarbeit werden natürlich nicht erstattet.

Bei Selbstständigen und Freiberuflern sieht die Sache wie folgt aus: Hier sind die Einkünfte oftmals unregelmäßig, es kann Schwierigkeiten geben, den exakten Umfang des Verdienstausfalls nachzuweisen. Anknüpfungspunkt für die Berechnung des entgangenen Gewinns sind in der Regel die Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten 3 Jahre wie auch der letzten Steuerbescheide.

Falls Sie als Folge eines Verkehrsunfalls einen Verdienstausfall oder einen entgangenen Gewinn erlitten haben, unterstützt Sie unser Anwalt für Verkehrsrecht in Jülich und Düren bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

3. Verkehrsunfälle im Ausland

Geschädigte können Ihre Schadenersatzansprüche hier in Deutschland bei einem ansässigen Schadensregulierungsbeauftragten des ausländischen Pflichtversicherers geltend machen.

Wenn z.B. ein deutscher Tourist mit einem deutschen Fahrzeug in den Niederlanden in einen Unfall verwickelt wird, welchen der niederländische Fahrer eines in den Niederlanden zugelassenen Fahrzeuges verschuldet hat, sind die Ansprüche des deutschen Geschädigten von einem Regulierungsbeauftragten der niederländischen Kfz- Haftpflichtversicherung in Deutschland zu regulieren.

Sehr hilfreich ist hier der Zentralruf der Autoversicherer, dieser benennt anhand des ausländischen Kennzeichens den Versicherer und dessen Regulierungsbeauftragten.

Es stellt sich in jedem Fall die Frage, welches Recht gilt. Grundsätzlich richtet sich die Schadensregulierung nach dem Recht desjenigen Landes, in welchem sich der Verkehrsunfall ereignet hat. Die Herkunft der beteiligten Fahrzeuge ist zunächst ohne Bedeutung.

Kommen allerdings die Unfallbeteiligten aus demselben Herkunftsland, gelangt das Recht des Herkunftslandes zur Anwendung. Sind beispielsweise zwei deutsche Verkehrsteilnehmer beteiligt, findet die Abwicklung des Schadens nach deutschem Recht statt.

Die Abwicklung von Verkehrsunfällen im Ausland benötigt üblicherweise mehr Zeit. Mit einer konsequenten Geltendmachung der Ansprüche lässt sich der zeitliche Rahmen allerdings verkürzen. Ein Anwalt für Verkehrsrecht wickelt solche Fälle professionell und zügig ab.

Der oben genannte Schadensregulierungsbeauftragte muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten entweder den Schaden regulieren oder eine Stellungnahme abgeben.

Diese Frist beginnt dann, wenn dem Regulierungsbeauftragten alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden. Wenn keine Reaktion des Schadensregulierungsbeauftragten innerhalb von 3 Monaten erfolgt oder die Reaktion nicht zufriedenstellend ist, kann sich der Unfallbeteiligte/Geschädigte an die nationale Entschädigungstelle -dem Verein für Verkehrsopferhilfe- wenden.

Als Anwalt für Verkehrsrecht in Jülich und Düren werden wir auch an dieser Stelle unterstützend für Sie tätig sein.

4. Das Quotenvorrecht

Das Quotenvorrecht ist in § 86 Abs. 1 S. 2 VVG neuer Fassung geregelt. Es beschränkt zulasten eines leistenden Versicherers (z.B. des Vollkaskoversicherers) den Übergang von Ansprüchen seines Versicherten.

Rechtsfolge ist, dass der Versicherungsnehmer die nicht übergegangenen Ansprüche in eigene Regie geltend machen kann. Nimmt der Versicherte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, würden normalerweise gemäß § 86 Abs.1 S. 1 VVG die Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers gegen die Gegenseite auf den Kaskoversicherer übergehen, soweit dieser die geschuldete Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer erbracht hat.

§ 86 Abs. 1 S. 2 VVG beschränkt diesen Übergang jedoch. Im Ergebnis geht auf den Kaskoversicherer weniger über als er tatsächlich geleistet hat. Der Versicherer kann nur noch den verbleibenden Rest von der Gegenseite einfordern. Gewinner ist der Versicherungsnehmer, dieser kann entsprechend mehr fordern.

Unser Anwalt für Verkehrsrecht in Düren und Jülich kann Ihnen Ihre wirtschaftlichen Vorteile aus der Geltendmachung des Quotenvorrechts genau berechnen und effektiv geltend machen.

5. Haftung und Mitverschulden im Straßenverkehrsrecht – zur Haftungsverteilung bei mehreren Fahrzeugen, §§ 7 und 17 StVG.

Die vom Straßenverkehrsgesetz festgelegte Halterhaftung trifft auch den am Unfall unschuldigen Verkehrsteilnehmer. Ausgeschlossen war früher diese Mithaftung nur dann, wenn es sich für diesen um ein sog. unabwendbares Ereignis handelte.

Durch die Reform des Schadensersatzrechts wurde aus der grundlegenden Haftungsnorm des § 7 StVG der Begriff des unabwendbaren Ereignisses herausgenommen und nach § 17 StVG, der für die Haftungsabwägung bei der Beteiligung mehrerer Kfz gilt, verlagert.

In § 7 StVG wurde der Begriff des unabwendbaren Ereignisses durch den der höheren Gewalt ersetzt.

Ergebnis ist, dass im Verhältnis von motorisierten Verkehrsteilnehmern zu nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern die Haftung nicht mehr entfällt, wenn ein Ereignis für den Halter eines Kfz unabwendbar war. Die Haftung entfällt erst dann, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde.

Der Begriff der Unabwendbarkeit spielt nur noch dann eine Rolle, wenn es um eine Haftungsabwägung bei Unfällen mit mehreren Kraftfahrzeugen geht.

Unabwendbar ist ein Unfall nur dann, wenn auch ein besonders umsichtiger und vorsichtiger Fahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können. Der Unfall muss auch bei Anwendung der über die gewöhnliche Sorgfalt hinausgehenden, nach den Umständen des konkreten Falles gebotenen, besonderen Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht nicht zu vermeiden gewesen wäre (Idealfahrer).

Derjenige, der vollen Schadensersatz verlangt, muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen beweisen. Die Beweislast liegt nicht bei dem an sich schuldigen Gegner, dieser muss nicht nachweisen, dass der Unfall abwendbar gewesen sei.

6. Fiktive und konkrete Abrechnung

Unter der sog. fiktiven Abrechnung versteht man die Geltendmachung des Schadensersatzes gegenüber dem Schädiger auf der Grundlage eines von einem Sachverständigen erstellten Gutachtens oder aufgrund eines Kostenvoranschlages und nicht anhand von konkreten Rechnungen. Die fiktive Abrechnung ist gesetzlich genauso zulässig wie die konkrete Abrechnung und ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn man den Schadensersatzbetrag beispielsweise in einen neuen Pkw investieren möchte.

Als Alternative zur fiktiven Abrechnung gibt es die konkrete Abrechnung, diese erfolgt aufgrund der Vorlage einer Reparaturrechnung. Eine konkrete Abrechnung ist oftmals unkomplizierter, weil die Versicherung das regulieren muss, was die Reparaturrechnung ausweist.

An dieser Stelle sind meist allenfalls Fragen des Nutzungsausfalls und der Wertminderung streitig.

Hier zunächst ein paar allgemeine Ausführungen:

Es stellt sich oftmals die Frage, wer eigentlich Anspruchsinhaber ist, wenn das Fahrzeug beispielsweise finanziert oder geleast wurde. Anspruchsinhaber ist immer der Eigentümer des Fahrzeugs, hier hilft ein Blick in den Kaufvertrag. Der Halter ist nicht immer der Eigentümer. Es kommt nicht darauf an, wer als Halter im Fahrzeugschein eingetragen ist. Eigentümer, Halter und Versicherungsnehmer können unterschiedliche Personen sein.

Wenn das Fahrzeug nur finanziert wurde, bleibt der Darlehensnehmer Eigentümer des Fahrzeugs, es sei denn, es wurde in den Darlehensbedingungen etwas anderes vereinbart.

Im Rahmen von Leasingverträgen bleibt der Leasinggeber meist Eigentümer, was zur Folge hat, dass die Schadensersatzansprüche bezogen auf das Fahrzeug (zum Beispiel Reparaturkosten) zuzüglich der Wertminderung dem Leasinggeber zustehen, nur Kostenpauschale unter Nutzungsausfall können vom Leasingnehmer geltend gemacht werden.

Weiterhin stellt sich oftmals die Frage, ob für die fiktive Abrechnung ein Gutachten eingeholt werden soll, oder doch besser ein Kostenvoranschlag.

Theoretisch kann auch die gegnerische Versicherung mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden, was durch die gegnerischen Versicherungen oftmals auch so vorgeschlagen wird, solange noch kein Anwalt eingeschaltet ist. Hier besteht allerdings die Gefahr, dass die gegnerische Versicherung aufgrund eines eigenen Gutachtens (was möglicherweise nicht ganz objektiv ist!) nicht den vollständigen tatsächlichen Schaden reguliert.

Ihnen als Geschädigtem steht nach dem Gesetz das Recht zu, einen eigenen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Hierzu wird Ihnen ein Anwalt für Verkehrsrecht dringend raten.

Ein Gutachter sollte nur dann nicht beauftragt werden, wenn ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt. Hierzu gibt es leider keine ganz einheitliche Rechtsprechung. Wenn der Schaden voraussichtlich unter 1.000,00 € liegt, empfiehlt ein Anwalt für Verkehrsrecht in der Regel, nur einen Kostenvoranschlag einzuholen.

Im Rahmen solcher Bagatellschäden ist der Geschädigte aufgrund der bestehenden Schadensminderungspflicht verpflichtet, ein teureres Sachverständigengutachten zu vermeiden. Hier ist die Einholung eines Kostenvoranschlages geboten und auch ausreichend.

Hier ist nur zu entscheiden, ob Sie sich einen Kostenvoranschlag von einer Werkstatt oder einem Autohaus erstellen lassen oder durch einen Kfz Sachverständigen.

Bei relativ neuwertigen Autos rät unser Anwalt für Verkehrsrecht in Düren und Jülich in der Regel dazu, den Kostenvoranschlag durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen, da solche Kostenvoranschläge in der Regel Fotodokumentation enthalten und auch eine Wertminderung ausweisen.

Wir werden oftmals gefragt, wann nach fiktiver Abrechnung aufgrund Gutachtens oder Kostenvoranschlag repariert werden darf.

Soweit eine Fotodokumentation erstellt wurde, kann unverzüglich repariert oder verkauft werden. Aufgrund der Fotografien können gerichtlich bestellte Sachverständige auch lange Zeit später noch Feststellungen über Schadensumfang und Schadenshöhe treffen.

Es sollte sich allerdings um digitale Fotografien handeln, weil nur so nachgewiesen werden kann, dass diese konkret aus dem Unfallereignis entstanden sind.

Unser Anwalt für Verkehrsrecht in Jülich und Düren berät Sie auch zu der Frage, welche Schadenspositionen im Rahmen der fiktiven Abrechnung erstattet werden:

Grundsätzlich werden aufgrund fiktiver Abrechnung alle Schadensposition erstattet, welcher auch bei der konkreten Abrechnung erstattungsfähig sind.

Lediglich die Mehrwertsteuer ist nicht in Ansatz zu bringen, weil diese tatsächlich nicht angefallen ist. Im Falle einer bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung wird der Schaden auch bezüglich der Sachverständigen -und Rechtsanwaltskosten nur netto reguliert.

Folgende Schadenspositionen sind grundsätzlich erstattungsfähig:

Reparaturkosten sind erstattungsfähig, es handelt sich hierbei um alle zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten, welche entweder durch ein Sachverständigengutachten oder ein Kostenvoranschlag ermittelt werden.

Eingereichte Gutachten oder Kostenvoranschläge werden durch die Versicherungen regelmäßig einer Prüfung unterzogen und an der einen oder anderen Stelle werden Schadenspositionen gekürzt. Streitig sind hier meist die Positionen wie Stundenverrechnungssätze, Verbringungskosten, Kosten der bei Lackierung und UPE-Aufschläge (Ersatzteilaufschläge).

Für Telefonate mit Versicherungen, Werkstätten, Gutachtern und dem Anwalt für Verkehrsrecht zahlen die Versicherungen in der Regel eine Unkostenpauschale i.H.v. 20,00 - 25,00 €.

Sachverständigenkosten werden -mit Ausnahme von Bagatellschäden- in voller Höhe erstattet, allerdings versuchen die Versicherer auch hier in manchen Fällen Kürzungen vorzunehmen dies regelmäßig mit der Begründung, die Sachverständigenkosten seien überhöht.

Im Totalschadenfall können auch Tankkosten erstattet werden, dies dann, wenn Fahrzeuge nicht mehrfach fahrbereit sind und der enthaltene Kraftstoff somit nicht mehr verbraucht werden kann. Dieser Punkt ist allerdings oft streitig, da Versicherungen oftmals ausführen, dass die Tankkosten Teil des Wiederbeschaffungs-Restwertes seien.

In jedem Fall muss zur Geltendmachung der Tankkosten ein Kaufbeleg vorgelegt werden und nachweisbar und nachvollziehbar dargestellt werden, wie viel Liter sich noch im Tank befanden.

Ein Geschädigter hat auch Anspruch auf Erstattung von sogenannten Bereitstellungskosten, diese fallen dann an, wenn der Sachverständige für die Gutachtenerstellung eine Hebebühne in Anspruch nehmen muss.

Zur fiktiven oder konkreten Abrechnung berät Sie unser Anwalt für Verkehrsrecht in Düren und Jülich und bespricht mit Ihnen die für Ihre Interessen passende und beste Vorgehensweise.

7. Totalschaden

Unser Anwalt für Verkehrsrecht wird oftmals gefragt, was überhaupt ein Totalschaden ist. Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn eine Reparatur nicht mehr möglich ist, dann liegt der vom Sachverständigen festgesetzte Restwert bei 0,00 €. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann das Fahrzeug noch fahrtüchtig sein, eine Reparatur lohnt sich allerdings nicht mehr.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt nach der herrschenden Meinung und auch der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich dann vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungsaufwand (WBA), also die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (WBW) und Restwert (RW).

Wiederbeschaffungswert - Das ist der Betrag, den Sie aufwenden müssen, um sich ein Fahrzeug von dem Wert zu kaufen, den Ihr altes Auto zum Unfallzeitpunkt hatte. Das ist ein erheblich höherer Betrag als der, den man für das gleiche Fahrzeug beim Verkauf erzielen würde. Denn es kommen noch der Gewinn des Zwischenhändlers und dessen Aufwendungen dazu.

Der Wiederbeschaffungswert ist nach örtlichen Gegebenheiten zu ermitteln. Es reicht nicht, ihn einfach nur aus der sogenannten Schwacke-Liste zu entnehmen; häufig bietet sie aber eine erste Orientierung.

Restwert - Dabei handelt es sich um den Wert des Fahrzeugs nach einem Autounfall, den es im nicht reparierten Zustand besitzt. Zu diesem Betrag können Sie es noch verkaufen. Den Restwert ermittelt in der Regel ein Gutachter durch Schätzung

Wegen des Restwerts kann es immer mal wieder Streit geben. Denn je höher er ausfällt, desto billiger wird es für die Versicherung. Dabei reicht es in der Regel, dass der Sachverständige als Schätzgrundlage drei Angebote einholt.

Es gibt grundsätzlich 2 Fallkonstellationen eines wirtschaftlichen Totalschadens:

Liegen die Kosten für die Reparatur zwischen 100 und 130 % des Wiederbeschaffungswertes, können Sie die Reparaturkosten nur verlangen, sofern Sie Ihr Fahrzeug nach der Reparatur noch für mindestens 6 Monate nutzen. Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten ist sofort fällig, nicht erst nach 6 Monaten.

Liegen die Kosten der Reparatur um mehr als 30 % über den Kosten der Wiederbeschaffung eines entsprechenden Autos, muss die Versicherung keine Reparatur bezahlen, da eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig wäre. In diesem Fall haben Sie nur Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.

Unser Anwalt für Verkehrsrecht wird zudem oftmals gefragt, wie ein Restwerterlös anzurechnen ist. Wenn ein Gutachter den Schaden geschätzt hat, können Sie grundsätzlich den geschätzten Restwert ansetzen, auf höhere Angebote der Versicherung brauchen Sie sich nicht einlassen.

Wenn Sie selbst einen höheren Preis erzielen, kann dieser Betrag durch die Versicherung in Abzug gebracht werden. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie den Unfallwagen für ein neu erworbenes Fahrzeug in Zahlung geben uns Ihnen der Autohändler dafür mehr gibt als durch den Gutachter errechnet. Genau betrachtet erhalten Sie nämlich auf diesem Wege einen Rabatt auf den Preis für das Ersatzfahrzeug, hiergegen kann die gegnerische Versicherung nichts einwenden.

Zu erstatten sind auch Kosten, die für die An- und Abmeldung sowie möglicherweise für die Entsorgung des Fahrzeugs entstanden sind.

Unser Anwalt für Verkehrsrecht in Jülich und Düren zeigt Ihnen die optimale Vorgehensweise auf, falls Ihr Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat.

8. Mietwagenkosten

Oft erreicht uns auch die Frage, wie es sich mit Mietwagenkosten verhält und welche Arten von Mietwagen in Anspruch genommen werden können.

Denn nach einem Verkehrsunfall ist der Geschädigte häufig auf einen Mietwagen angewiesen, dies für die Dauer der Reparatur des eigenen Pkw. Es stellt sich dann die Frage, wie viel der Mietwagenkosten darf.

Es muss sich um erforderliche Mietwagenkosten handeln. Erforderlich sind Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Der Geschädigte kann von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als objektiv erforderlich ersetzt verlangen. Die Miete ist nur bis zur Höhe des sogenannten Normaltarifs erstattungsfähig. Anhaltspunkte hierfür geben die Schwackeliste oder der Fraunhofer Mietspiegel.

Unser Anwalt für Verkehrsrecht in Jülich und Düren wird Sie bei der Frage, welche Art von Mietwagen in Anspruch genommen werden kann, tatkräftig unterstützen.

9. Nutzungsausfallentschädigung

Wenn man einen Unfall unverschuldet erlitten hat, kann man sich entweder für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen nehmen oder aber eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. Diese ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Man muss auch einen entsprechenden Nutzungswillen haben. Wenn man seinen Pkw während der Woche nicht nutzt, weil man beispielsweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle fährt, kann man keinen Nutzungsausfall beanspruchen.

Weiterhin muss man auch eine konkrete Nutzungsmöglichkeit haben. Wenn man direkt nach dem Unfall eine Fernreise antritt, besteht keine Nutzungsmöglichkeit. Ein Anspruch auf Nutzungsausfall entfällt. Gleiches gilt, wenn man aufgrund einer Verletzung nicht dazu in der Lage ist, einen Pkw zu führen. Etwas anderes gilt, wenn man nachweisen kann, dass Mitglieder der Familie oder Kollegen aus einer Fahrgemeinschaft den Pkw benötigen, dann hat man ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Details können Sie mit unserem Anwalt für Verkehrsrecht in Düren und Jülich besprechen.

Die Höhe der Nutzungsentschädigung hängt vom Modell, der Ausstattung und dem Alter Ihres Pkw ab. Grundsätzlich richtet sich die Berechnung nach der Tabelle Nutzungsausfallentschädigung von Schwacke. Je nach Automodell ergeben sich daraus unterschiedliche Tagessätze, welche dann der Berechnung zugrunde zu legen sind.

Unser Anwalt für Verkehrsrecht wird immer wieder gefragt, wie lange der Nutzungsausfall nach einem Unfall gezahlt wird. Dies ist gutachterlich zu bestimmen. Der Gutachter schätzt, wie viele Tage die Werkstatt für die Reparatur des Pkw benötigen wird. Beginn der Zeitrechnung ist immer der Tag des Unfalls, in der Regel werden max. 14 Tage Zeit zugebilligt. Danach bestehen keine Ansprüche mehr. Einzige Ausnahme ist eine angemessene Überlegungsfrist von ein bis 3 Tagen, in dieser Zeit darf man entscheiden, ob man das Auto überhaupt reparieren lassen oder eventuell gleich ein neues kaufen möchte.

Auch hier hat der Geschädigte eine Schadensminderungspflicht. Es muss für eine schnellstmögliche Schadensbeseitigung gesorgt werden, unter Umständen muss sogar eine Notreparatur in Kauf genommen werden.

Allerdings weisen wir auf folgendes hin: Während der Schaden selbst fiktiv oder konkret abgerechnet werden kann, kann eine Nutzungsausfallentschädigung nur dann beansprucht werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich repariert wird.

Ein Nachweis kann erbracht werden durch die Werkstattrechnung, ein Sachverständigengutachten, Fotos, welche zweifelsfrei beweisen, dass das Auto am angegebenen Zeitraum repariert wurde, dass Vorführen des Autos bei einem Beauftragten des Versicherers oder durch einen Zeugen, der glaubhaft über die Dauer und Umfang der Reparaturauskunft geben kann.

Sie dürfen eine Reparatur auch in Eigenregie vornehmen, allerdings wird bei dieser Vorgehensweise durch die Versicherer besonders streng nach Auswahl und Reparaturzeiten gefragt. Die geleistete Arbeitszeit ist bei Reparaturmaßnahmen in Eigenregie nur schwer zu belegen. Weiterhin könnte der Versicherer einwenden, dass eine Fachwerkstatt schneller repariert hätte.

Es stellt sich zudem die Frage, ob man eine Nutzungsausfallentschädigung auch dann beanspruchen kann, wenn man über einen Zweitwagen verfügt.

Grundsätzlich käme dann schließlich in Betracht, eben dieses Fahrzeug zu nutzen. Um dennoch Nutzungsausfall zu erhalten, müssen Sie beweisen, dass der 2. Pkw regelmäßig von einem Familienangehörigen, beispielsweise dem Ehepartner genutzt wird und ihnen deswegen nicht zur Verfügung steht.

Zusätzlich muss es sich bei dem 2. Pkw um ein vergleichbares Fahrzeug handeln, wenn aus Prestigegründen -beispielsweise aufgrund hoher Stellung im Unternehmen- ein Fahrzeug bestimmter Klasse gefahren wird, muss man nicht ersatzweise einen alten angerosteten Pkw fahren, auch wenn dies der Zweitwagen ist.

Unser Anwalt für Verkehrsrecht beantwortet Ihnen auch die Frage, in welchem zeitlichen Rahmen Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht, wenn das Auto ein wirtschaftlicher Totalschaden ist.

Die Ausfallentschädigung ist solange zu zahlen, bis Sie über Ihren neuen Pkw verfügen können.

Auch für die Neubeschaffung gibt es grundsätzlich eine Frist von 14 Tagen ab dem Unfallzeitpunkt. Dies scheint natürlich zu kurz, um alle notwendigen Entscheidungen zu treffen und um einen neuen Pkw zu erstehen. Es gibt daher bereits Rechtsprechung, wonach bei unklaren Fällen zum einen die Dauer bis zum Erhalt des Gutachtens sowie ein bis 3 Tage Überlegungsfrist zu den 14 Tagen hinzugezählt werden müssen und dass der Geschädigte für alle Tage ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hat.

Uns wird zudem oft die Frage gestellt, wie sich die Frage der Nutzungsausfallentschädigung verhält, wenn es sich um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelt. Hierzu gibt es noch keine eindeutige Rechtsprechung. Wenn das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblich genutzter Leistungen eingesetzt wird (z.B. Taxi oder Lkw) stellt sich immer die Frage ob in diesem Fall ein Nutzungsausfall, die Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug oder der entgangene Gewinn bezahlt werden müssen. Wenn entgangener Gewinn geltend gemacht wird, muss der Geschädigte substantiiert vortragen und auch belegen, in welcher Höhe er Verluste erleidet, anderenfalls kann er lediglich eine pauschalierte Entschädigung verlangen.

Wenn das Fahrzeug nur bei Fahrten zur gewinnbringenden Arbeit eingesetzt wird, also nur mittelbar der Ausübung des Gewerbes dient, kann ebenfalls eine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden.

Wenn ein Pkw sowohl privat als auch gewerblich genutzt wird, kann die private Nutzung anteilig geltend gemacht werden.

Sprechen Sie unseren Anwalt für Verkehrsrecht in Jülich und Düren an, wenn Sie Beratungsbedarf zum Nutzungsausfall haben.

Ihre Expertin für Verkehrsrecht

Ihr Anwalt für Verkehrsrecht ist Frau Rechtsanwältin Claudia Mathieu. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Unterstützung im Verkehrsrecht brauchen.