Mathieu Rechtsanwälte Philosophie – Ein Fall für zwei

Ihr Anwalt für Internetrecht in Düren und Jülich

Die meisten Menschen in Deutschland werden irgendwann einmal mit dem Thema Internetrecht konfrontiert. Das Internet wird täglich durch eine Vielzahl von Menschen genutzt. Mit der rasant angestiegenen täglichen Nutzung des Netzes vervielfältigen sich auch die Rechtsprobleme.

Eine Vielzahl an gesetzlichen Vorgaben, welche sich ständig ändern, neue Urteile und immer wiederkehrende Abmahnwellen machen es für alle Nutzer, private und gewerbliche, für Seitenbetreiber, für Unternehmer und Unternehmensgründer schwierig, sich jederzeit rechtlich korrekt zu verhalten.

Unser Anwalt für Internetrecht in Düren und Jülich hilft Ihnen mit langjähriger Erfahrung und großer Kompetenz dabei, Fehler zu vermeiden und unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Im Folgenden haben wir Ihnen Informationen zu den wichtigsten Stichwörtern zusammengefasst:

1. Abmahnrisiken für Selbstständige und private Onlinehändler im Internet

Als gewerblicher oder privater Online-Händler ist man vielfältigen Risiken einer Abmahnung ausgesetzt. Hier ist es sicherlich sinnvoll, sich nicht erst nach erfolgter Abmahnung, sondern bereits im Vorfeld, beispielsweise dann, wenn man einen eigenen Onlineshop erstellt oder Privatware verkaufen möchte, sich von einem Anwalt für Internetrecht beraten zu lassen.

Abmahnung wegen fehlendem oder fehlerhaftem Impressum

Jeder, der gegen Entgelt Waren und Dienstleistungen anbietet, auch in sozialen Netzwerken wie Facebook und Google, muss auf seiner Homepage ein Impressum veröffentlichen, welches § 5 Telemediengesetz entspricht.

Wenn die eigenen Angebote dann noch journalistisch-redaktionell gestaltet sind, muss das Impressum besonderen Anforderungen genügen. Diese sind insbesondere in § 55 Rundfunkstaatsvertrag geregelt. Allgemein gilt, dass das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein muss. Es wird empfohlen, einen eigenen Menüpunkt in der Navigationsleiste speziell für das Impressum einzurichten. Inhaltlich muss das Impressum den Pflichtangaben in § 5 Telemediengesetz genügen.

Hier werden oft Fehler gemacht, beispielsweise ist die Angabe eines Geschäftsführers bei einer Einzelunternehmung unzulässig, da über die Rechtsform des Unternehmens getäuscht wird. Die Beratung durch einen Anwalt für Internetrecht ist sinnvoll, um kostenträchtigen Abmahnungen vorzubeugen.

Abmahnung wegen unberechtigter Nutzung einer Domain/Internetadresse

Bevor eine Domain registriert wird, muss geprüft werden, ob die Domain Rechte anderer Personen oder Unternehmen verletzt. Personen oder Firmennamen genießen nach § 12 BGB den Schutz des Namensrechts. Auch Markennamen sind geschützt.

Abmahnung wegen Newsletter ohne Einwilligung

Newsletter per E-Mail zu verschicken ist nur erlaubt, wenn der Kunde sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt. Geraten wird hier, dem Kunden eine Möglichkeit zur Eintragung einzuräumen, eine Bestätigungsmail mit einem Link zu versenden und erst nach Klick auf den Link den Newsletter-Versand einzurichten. Die Einwilligung sollte genau protokolliert werden. Ein Anwalt für Internetrecht kann Sie genau darüber informieren, welche exakten Vorgaben zu beachten sind.

Abmahnung wegen falscher Preisangaben

Sofern Preisangaben im Internet veröffentlicht werden, muss auf den Preis, anfallende Mehrwertsteuer, Versandkosten und gegebenenfalls weitere anfallende Posten, wie den Grundpreis, hingewiesen werden. Nach einem neuen Urteil sind Händler auch für unfreiwillige Falschangaben bei Google Shopping verantwortlich. Um keinen berechtigten Abmahnungen ausgesetzt zu werden, ist die Beratung durch einen Anwalt für Internetrecht sinnvoll.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverstößen auf Websites

Bei der Erstellung einer Website müssen für sämtliche veröffentlichte Inhalte entsprechende Nutzungsrechte vorliegen. Entweder man verfasst die Texte selbst, wird also zum Urheber, oder man lässt sich von dem tatsächlichen Urheber die entsprechenden Rechte - gegebenenfalls kostenpflichtig - einräumen.

Risiken wegen fehlender oder falscher Widerrufsbelehrung.

Auch hier besteht ein großes Abmahnungsrisiko. Entweder, weil Fehler in der Widerrufsbelehrung vorhanden sind oder diese gänzlich fehlt. Es empfiehlt sich immer, die in der Anlage 1 zu Art. 246 Abs. 2 Satz 2 EGBGB abgedruckte Muster Widerrufsbelehrung zu verwenden. Auf jeden Fall ist eine Beratung durch einen Anwalt für Internetrecht sinnvoll, wenn man nicht die Musterwiderrufsbelehrung verwenden möchte.

Abmahnung wegen fehlendem Link zu einer Schlichtungsstelle

Online Händler müssen seit Januar 2016 den Link zu einer Schlichtungsstelle der Europäischen Union auf ihrer Website integrieren: http://ece.europa.eu/consumer/odr/

AGB- Pflicht

Es gibt - eigentlich - keine gesetzliche Pflicht, in einem Online-Shop eigene Geschäftsbedingungen zu verwenden. Indirekt gibt es aber doch eine AGB-Pflicht, wenn Sie über Ihren Shop (auch) an private Kunden verkaufen, also im B2C Bereich tätig sind. Hier gibt es nämlich zahlreiche gesetzlich vorgeschriebene Belehrungs- und Informationspflichten. Diese können sinnvoll aber dann nur in AGB umgesetzt werden.

Einige dieser Pflichtangaben sind etwa:

  • Vertragliche Vereinbarung über Rücksendekosten bei Widerruf
  • Wie erfolgt der Vertragsschluss?
  • Wie kann gezahlt werden?
  • Wie wird geliefert?

Deshalb ist es vor allem bei Shops, die nicht ausschließlich an Unternehmer verkaufen (also B2C Shops), indirekt doch notwendig, eigene AGB zu verwenden. Vor allem in diesem Bereich ist oft eine Rechtsberatung zu AGB & Widerruf nötig, da das Fernabsatzrecht sehr kompliziert ist und Fehler und Rechtsverstöße sehr oft zu teuren Abmahnungen führen. 

Unser Anwalt für Internetrecht berät Sie kompetent zu sämtlichen Abmahnrisiken und schaltet diese für Sie aus.

2. Abmahnung wegen illegalen Downloads oder Filesharing von Waldorf Frommer und Co.

Abmahnanwälte mahnen wegen illegaler Downloads von Musik und Filmen ab und fordern oft hohe Abmahngebühren Wenn man Inhaber eines Internetanschlusses ist, kann es jederzeit passieren, dass von der eigenen IP-Adresse ein urheberrechtlich geschütztes Werk verletzt wurde und man deswegen abgemahnt wird. Je nach Fallgestaltung kann man sich diese Abmahnung nicht erklären, weil man zu dem behaupteten Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung nicht zu Hause war. Typische Abmahnanwälte sind Waldorf Frommer, CSR Rechtsanwälte, Daniel Sebastian, RKA, Westphalen Rechtsanwälte, Rasch Rechtsanwälte.

Hier kann Ihnen ein Anwalt für Internetrecht bzw. ein Anwalt für Urheberrecht beratend zur Seite stehen. Zwar gelingt es nicht immer, die geltend gemachten Forderungen auf Unterlassung, Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz vollständig abzuwehren, allerdings können mit anwaltlicher Hilfe oftmals überzogene Forderungen deutlich heruntergeschraubt werden.

Missbrauch des eigenen Netzwerks durch Dritte

Wenn der eigene Internetanschluss nicht ausreichend gesichert ist, kann es passieren, dass sich Dritte von außen unbefugt in das WLAN Netz einwählen und auf diesem Wege Musikstücke oder Filme herunterladen und damit gegebenenfalls eine Urheberrechtsverletzung begehen. Kann man diese Rechtsverletzung durch Dritte nicht nachweisen bzw. substantiiert darlegen, haftet man selber als Anschlussinhaber. Einzige Ausnahme wäre hier nur, wenn man nachweisen könnte, dass man zum betroffenen Zeitpunkt nicht zu Hause, beispielsweise in Urlaub war.

Besuch benutzt eigenes WLAN für Downloads

Hat man Gäste im Haus und teilt diesen das WLAN Passwort mit, so besteht die Verpflichtung, zumindest minderjährige Besucher darauf hinzuweisen und entsprechend zu belehren, dass bei der Nutzung des Internetanschlusses keine Rechtsverletzungen, insbesondere keine illegalen Musik/Film Downloads oder sogar die Bereitstellung eines Films für die Öffentlichkeit oder Filesharing erfolgen dürfen.

Je nach Alter des Nutzers muss diese Belehrung bei wiederholter Nutzung des Internets wiederholt und der minderjährigen Nutzer kontrolliert werden. Erfolgt diese Belehrung nicht, kann der Inhaber des Internetanschlusses für eine Rechtsverletzung haftbar gemacht werden. Hier können hohe Schadensersatzansprüche drohen.

Sind Besucher, Gäste oder Mitbewohner des Haushaltes volljährig, hat keine Belehrung zu erfolgen. Der Anschlussinhaber haftet hier nicht für eine rechtsverletzende Nutzung durch die genannten Personen, sei denn, es lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Mitnutzer eine Rechtsverletzung begehen würden oder bereits begangen haben.

Urheberrechtsverletzung durch Familienmitglied

Wenn minderjährige Kinder eine Rechtsverletzung begehen, während sie das Internet ihrer Eltern nutzen, können sie für z.B. für illegale Downloads haftbar gemacht werden. Dies ist der Fall, wenn sie ihre Kinder nicht ausreichend aufgeklärt haben. Sind die Kinder jedoch volljährig, so entfällt eine Aufklärungspflicht, da ein familiäres Vertrauen bestehen darf.

Bei volljährigen Kindern muss eine Aufklärung erst dann erfolgen, wenn -ähnlich wie bei Besuchern- Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das volljährige Kind Urheberrechte durch das Nutzen des Anschlusses verletzt hat. Nach der Rechtsprechung besteht allerdings - zumindest im außergerichtlichen Bereic h- aufgrund des in Art. 6 GG geschützten Familienfriedens keine Verpflichtung, andere Familienangehörige, welche als Urheberrechtsverletzer in Betracht kommen, namentlich zu benennen.

Häufig kann der Abmahnforderung nicht vollständig entgangen werden. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen wissen wir jedoch genau, worauf es ankommt, um die Forderungen für Sie zu verringern und ungerechtfertigte Forderungen für Sie abzuwehren.

Unser Anwalt für Internetrecht hat in diesen Bereichen jahrelange Erfahrung. Sprechen Sie uns an, wenn Sie hier in der Klemme stecken.

3. Die Abofalle im Internet

Wenn man sich im Internet auf der Suche nach Informationen durch diverse Webseiten klickt, kann es leicht passieren, dass man - ohne es zu merken - ein kostenpflichtiges Abonnement eingeht. Die Webseiten sind meist so geschickt gestaltet, dass der durchschnittliche Verbraucher die Kostenpflicht nicht erkennt. Oft werden Logos von bekannten Firmen oder Logos, welche ähnlich aussehen verwendet, um den Verbraucher in die Falle tappen zu lassen.

Man sollte immer aufmerksam werden, wenn man für das Benutzen einer Homepage eine Registrierung durchführen muss, bei welcher Namen und Anschrift oder sogar die Kontodaten angegeben werden sollen. Bei seriösen Webseiten, bei welchen die bloße Nutzung der Information im Vordergrund steht, werden solche persönlichen Daten nicht abgefragt, da sie für die Nutzung der Homepage nicht relevant sind. So bei kostenlosen Angeboten wie z.B. Chefkoch.de, youtube.de. Hat man seine Daten einmal eingegeben, so wird durch die Webseitenbetreiber der Abofallen schnell ein Vertragsschluss konstruiert. Unter Umständen ist es nicht möglich, aus einem solchen Vertrag mit sofortiger Wirkung wieder herauszukommen. Unser Anwalt für Internetrecht in Jülich und Düren prüft für Sie, ob hier Lösungen vom Vertrag möglich sind.

In Deutschland ist es aufgrund des Grundsatzes der Privatautonomie erlaubt, Kosten für das Benutzen eigener Homepages zu verlangen. Von daher muss man als Verbraucher immer besonders darauf achten, keine kostenpflichtigen Abonnements abzuschließen. Preisangaben sind oft versteckt oder in kleinster Schrift insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgebildet, so dass der durchschnittliche Verbraucher sie nicht realisieren kann.

Es kann trotz aller gebotenen Vorsicht passieren, dass man in eine Abofalle gerät. Zunächst sollte man die Zahlungsaufforderung nicht sofort begleichen, sondern einen kühlen Kopf bewahren und die Angelegenheit - am besten durch einen Anwalt für Internetrecht - überprüfen lassen. Nur so kann man einer unberechtigten Inanspruchnahme entgehen. Ein Anwalt für Internetrecht kann sodann überprüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche der Gegenseite (der Homepagebetreiber) begründet sind.

Frau Rechtsanwältin Mathieu steht Ihnen in solchen Angelegenheiten als Anwältin für Internetrecht in Düren und Jülich gerne zur Verfügung. In der Regel wird überprüft, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zwischen Ihnen und dem Webseitenbetreiber zustande gekommen ist und/oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag mit einbezogen wurden. Oft ist dies nicht der Fall, da die AGB oftmals der gesetzlich normierten Inhaltskontrolle nicht standhalten, insbesondere meist als überraschend im Sinne des §§ 315 BGB zu bewerten sind und damit als unwirksam gelten.

Sodann wird auch überprüft, ob Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht, ein solches kann bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung auch nach 2-wöchiger Frist noch ausgeübt werden. In manchen Fällen kann sogar ein Anfechtungsrecht vorliegen, welches insbesondere zur rechtmäßigen Rückforderung bereits gezahlter Leistungen führen kann. Unser Anwalt für Internetrecht in Düren und Jülich prüft für Sie auch, ob Ihnen ein Recht auf außerordentliche Kündigung zusteht.

Regelmäßig wird die Gegenseite sodann dazu aufgefordert, zu bestätigen, dass keine weiteren Ansprüche Ihnen gegenüber mehr geltend gemacht werden können. Erfolgt eine solche Erklärung durch den Webseitenbetreiber nicht, kann eine sogenannte negative Feststellungsklage erhoben werden. Es gibt in solchen Fällen viel, was wir für Sie tun können.

Nehmen Sie Kontakt zu unserem Anwalt für Internetrecht auf, wenn Sie in die Abofalle getappt sind!

4. Urheberrecht und Internetrecht

Urheberrecht an Musikstücken bei Verwendung in eigenen Videos:

Ein Musikstück ist eine persönliche geistige Schöpfung und damit ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2 Abs. 2 Urhebergesetz. Bei der Unterlegung eigener Videos mit fremden Musikstücken kommen verschiedene Verstöße gegen das Urhebergesetz in Betracht.

In Betracht kommen die Rechte aus §§ 14 (Entstellungsschutz), 16 (Vervielfältigungsrecht) und 23 (Bearbeitungsrecht) UrhG. § 14 UrhG schützt das Werk des Urhebers vor Entstellungen und sonstigen Beeinträchtigungen.

Ein Eingriff in dieses Recht liegt nicht vor, wenn das Musikstück im Musikvideo in seiner ursprünglichen Form abgespielt und nicht durch Unterbrechungen oder Vermischung mit anderen Liedern verändert wird. Eine Entstellung liegt dann vor, wenn ein Musikstück vermischt oder mit anderen Liedern überlagert wird. Eine Entstellung kann auch dann vorliegen, wenn das Musikstück in einem Video beispielsweise mit einer Tanzaufführung verknüpft wird und beides filmisch festgehalten wird. Um das Vorliegen einer Entstellung im Ergebnis zu bejahen, müsste das Werk dann allerdings auch in einen komplett anderen Kontext gestellt worden sein, beispielsweise in politischer Hinsicht.

§ 16 UrhG (Vervielfältigungsrecht) Das Vervielfältigungsrecht umfasst die Befugnis des Urhebers selbst, darüber zu bestimmen, wie oft sein Werk veröffentlicht wird. Die Veröffentlichung und Verwertung einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes bedarf der Zustimmung des Urhebers. Wird das Musikstück mit einem Video verknüpft, wird das Musikstück in eine Filmwerkart überführt. Es liegt also eine Umgestaltung und keine reine Vervielfältigung vor.

Eine Veröffentlichung ist also nicht zulässig. Veröffentlich wird das Werk immer dann, wenn es die Privatsphäre verlässt und dem Bereich der Öffentlichkeit zugeführt wird. Das Hochladen des Videos auf einem Videoportal oder einer Internetplattform, wie zum Beispiel einer öffentlichen Seite bei Facebook, stellt eine unzulässige Veröffentlichung dar. Man muss sich hierfür die Nutzungsrechte einholen, wofür die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zuständig ist.

Was ist zu tun, wenn man dennoch private Videos mit Musik unterlegen möchte, dies ohne Urheberrechte zu verletzen? Es gibt Künstler, die sich für freie Inhalte stark machen und ihre Musikstücke frei zur Verfügung stellen. Bei Musikstücken werden drei Bereiche unterschieden.

Alle Rechte sind vorbehalten

Wird ein Musikstück geschaffen, gilt dafür automatisch das Urheberrecht. Jeder, der das Werk für ein Video verwenden und veröffentlichen will, braucht dafür eine Genehmigung.

Einige Rechte vorbehalten

Bei Werken mit Creative Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen/sog. CC-Musik) bestimmt der Künstler, wie jeder das Musikstück verwenden darf. Auch für solche Werke gibt es standardisierte Lizenzbausteine. Solche Inhalte sind nicht umfassend frei von Urheberrechten, aber für viele Nutzungen freigegeben. Bei fast allen CC-Lizenzen muss man „Credits“ an die Künstler geben, d. h. das Werk und den Namen nennen.

Gemeinfreie Werke

Gemeinfrei werden urheberrechtlich geschützte Werke in Deutschland 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Gemeinfrei bedeutet, dass ein Werk von jedermann genutzt werden kann, da es keinem Urheberrechtsschutz mehr unterliegt.

Falls Sie im Rahmen des Urheberrechts Beratungsbedarf haben sollten, sprechen Sie unseren Anwalt für Internetrecht an. Wir stehen Ihnen hier gerne zur Seite.

Ihre Expertin für Internetrecht

Ihr Anwalt für Internetrecht ist Frau Rechtsanwältin Claudia Mathieu. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Unterstützung im Internetrecht brauchen.