Mathieu Rechtsanwälte Philosophie – Ein Fall für zwei

Ihr Anwalt für Familienrecht in Düren und Jülich

Ein Schwerpunkt unserer Kanzlei ist seit vielen Jahren das Familienrecht. Wir haben zahlreiche Scheidungsverfahren mit Erfolg begleitet. Profitieren Sie von unserer Erfahrung!

Frau Rechtsanwältin Mathieu unterstützt Sie kompetent als Fachanwältin für Familienrecht nicht nur bei Scheidungen, sondern auch im Unterhaltsrecht, in allen vermögensrechtlichen Fragen (z.B. Zugewinn), im Umgangsrecht und in allen anderen Themenstellungen rund um das Familienrecht.

Wir gehen mit Feingefühl, hoher Sachkompetenz und einem großen Erfahrungsschatz auf Ihren Fall ein. Außergerichtliche Lösungen haben stets Priorität, weil diese sowohl den Geldbeutel als auch die Nerven schonen. Falls dies nötig sein sollte, gehen wir jedoch mit aller Härte vor.

Da es sich bei dem Familienrecht um ein Rechtsgebiet handelt, bei dem für Sie naturgemäß auch große Emotionen im Spiel sind, erhalten Sie bei uns keine Standardlösung, sondern eine individuell auf Ihren Fall zugeschnittene Vorgehensweise.

Wir vertreten Sie insbesondere in den folgenden Bereichen gerichtlich und außergerichtlich:

1. Trennung & Scheidung

Sie haben sich getrennt oder wollen sich trennen? Schon zu diesem Zeitpunkt bestehen bei den meisten Menschen viele Unsicherheiten, was nun zu regeln oder nicht zu regeln ist. Viele Mandanten fragen uns: Muss ich nun schon handeln? Wenn ja, was ist zu tun?

Zunächst: Wann ist man überhaupt getrennt im Sinne des Gesetzes?

Eine Trennung liegt nicht nur bei räumlicher Trennung vor, sondern auch dann, wenn die Eheleute getrennt voneinander wirtschaften, dies ist auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich (Trennung von Tisch und Bett). Wenn das Trennungsjahr im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Wohnung durchgeführt werden soll, ist es notwendig, dass die Räume aufgeteilt werden.

Jede Partei muss in einem anderen Raum schlafen, wobei es unerheblich ist, ob dies in einem Bett oder auf der Couch geschieht. Auch darf das Bett im anderen Sinne nicht mehr miteinander geteilt werden. Zulässig ist es weiterhin, Badezimmer und Küche gemeinsam zu nutzen. Das Wohnzimmer sollte allerdings kein Gemeinschaftsraum sein. Es dürfen auch keinerlei wechselseitige Versorgungsleistungen wie gemeinsames Kochen, Waschen, Einkaufen erfolgen. Es muss eine strikte Trennung auch des Bettes - nicht nur im wörtlichen Sinne - erfolgen.

Bevor die Scheidung eingereicht wird, muss das Trennungsjahr abgelaufen sein.

Schon das Trennungsjahr wirft eine Vielzahl von rechtlichen Fragen auf, insbesondere wer die gemeinsam bewohnte Wohnung weiter nutzen darf, wie der gemeinsame Hausrat aufzuteilen ist und wie das Vermögen insgesamt zu behandeln ist. Oft geht es hier auch bereits um Fragestellungen wie Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder auch Umgangsrechte. Unser Anwalt für Familienrecht in Düren und Jülich wird Ihnen sofort sämtliche Fragen beantworten, damit Sie direkt nach dem ersten Termin wissen, wo Sie in rechtlicher Hinsicht stehen.

Wann kann die Scheidung eingereicht werden?

Erst wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist, sieht das Familiengericht die Ehe als gescheitert an. Üblicherweise wird der Scheidungsantrag erst nach Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht.

In eiligen Fällen kann der Antrag auf Wunsch und nach Rücksprache mit dem zuständigen Familienrichter auch schon 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden, da das Trennungsjahr nach dem Gesetz erst zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (Scheidungstermin) abgelaufen sein muss und die Durchführung des Versorgungsausgleiches (welcher außer bei äußerst kurzen Ehen von Gesetzes wegen immer durchgeführt wird) meist 2-3 Monate Zeit in Anspruch nimmt. Mit dieser Vorgehensweise ist allerdings nicht jeder Familienrichter einverstanden, hier sind konkrete Vorabanfragen notwendig.

Wie wirken sich Versöhnungsversuche auf das Trennungsjahr aus?

Das Trennungsjahr soll eine Bedenkzeit hinsichtlich der Endgültigkeit der Scheidung sein. Versöhnungsversuche in der Trennungszeit sind daher in einem gewissen Umfang zulässig. Die Rechtsprechung variiert hier, je nach Fallgestaltung sind Versöhnungsversuche von bis zu 3 Monaten zulässig, ohne dass das Trennungsjahr von Anfang an erneut vollzogen werden muss.

Es gibt allerdings folgenden Sonderfall: Wenn der Versöhnungsversuch erst kurz vor dem Scheidungstermin beginnt, es folglich bis zum Scheidungstermin keine 3 Monate mehr dauert und dann der Scheidungsantrag zurückgenommen wird, geht das Familiengericht von einer dauerhaften Versöhnung aus. Wenn der Versöhnungsversuch dann anschließend scheitert, obwohl er nur von kurzer Dauer war und auch keine 3 Monate insgesamt angedauert hat, beginnt das einzuhaltende Trennungsjahr dennoch erneut. Leider ist dann auch ein erneuter Scheidungsantrag bei dem Familiengericht einzureichen, was erneut einzuzahlende Gerichtskosten zur Folge hat.

Ein Anwalt für Scheidung sollte daher immer dazu raten, statt der Rücknahme des Scheidungsantrages das Gerichtsverfahren auszusetzen oder ruhen stellen zu lassen. Hiermit sind die Familiengerichte meist einverstanden. Bei einem erfolgreichen Versöhnungsversuch kann der Scheidungsantrag dann immer noch zurückgenommen werden, bei einem Scheitern kann das Scheidungsverfahren fortgesetzt werden.

Was gilt im Hinblick auf die Steuerklassen während des Trennungsjahres?

Wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind und der eine Ehepartner deutlich mehr als der andere verdient, erfolgte regelmäßig eine einkommensteuerliche Zusammenveranlagung. Der Ehegatte, welcher besser verdient, erhält in Steuerklasse 3 alle für die gemeinsame Veranlagung geltenden Steuerfreibeträge. Der geringer verdienende Ehegatte erhält in Steuerklasse 5 keine Freibeträge.

Im Trennungsjahr kann man wählen zwischen gemeinsamer Veranlagung und getrennter Veranlagung (ab Veranlagungszeitraum 2013 Einzelveranlagung). Wenn die Ehegatten bis dato gemeinsam steuerlich veranlagt wurden, kann der Ehegatte, welcher Steuerklasse 5 führt, bei dem Finanzamt eine getrennte Veranlagung/Einzelveranlagung mit gleichzeitigem Wechsel der Steuerklasse beantragen. Er erhält sodann hohe Steuerrückerstattungen, der besserverdienende Ehegatte muss erhebliche Nachzahlungen leisten. Aus diesem Grund hat der besserverdienende Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch darauf, dass dieser der gemeinsamen Veranlagung im Trennungsjahr zustimmt. Diese Zustimmung ist allerdings an folgende Voraussetzungen geknüpft:

Der Ehegatte mit dem höheren Einkommen muss dem anderen Ehegatten die durch die gemeinsame Veranlagung entstehenden steuerlichen Nachteile ausgleichen, was meistens bereits durch den Trennungsunterhalt geschieht. Bemessungsgrundlage für den Trennungsunterhalt ist im Ergebnis das steuerlich begünstigte Einkommen des mehr verdienenden Ehegatten.

Grundsätzlich gilt, dass die Ehegatten ihre Steuern während des Trennungsjahres weiterhin gemeinsam veranlagen lassen können. Nach Ablauf des Trennungsjahres gilt Steuerklasse 4 für beide Ehegatten, beginnend ab dem nächsten steuerlichen Veranlagungszeitraum zum 1. Januar des Folgejahres. Wenn sich der besserverdienende Ehegatte mit Steuerklasse 3 im November oder Dezember von seinem Ehegatten trennen möchte, wird in steuerlicher Hinsicht dazu zu raten sein, mit der Trennung bis Anfang Januar zu warten, weil die ungünstigere Steuerklasse dann erst zum 1. Januar des nachfolgenden Jahres gilt.

Aufgrund der geänderten Steuerklassen hat der höher verdienende Ehegatte meist ein erheblich geringeres Nettoeinkommen, das Nettoeinkommen des geringer verdienenden Ehepartners wird sich in der Regel erhöhen. Diese veränderten Nettoeinkommen sind daher Bemessungsgrundlage für den Kindes- und Trennungsunterhalt.

Dieser Umstand ist zwingend vorab zu berücksichtigen, wenn man in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren Unterhalt für das Folgejahr berechnet. Wenn dies nicht berücksichtigen wird, müsste man zur Verminderung der Höhe der Unterhaltsverpflichtungen ein gerichtliches Abänderungsverfahren einleiten, was weitere Gerichts- und Anwaltskosten verursacht. Möglicherweise würde die Abänderung durch das Gericht abgelehnt, weil die geänderten Nettoeinkommen bereits im gerichtlichen Unterhaltsverfahren vorhersehbar und berechenbar waren und die Abänderung somit ausgeschlossen wäre (Präklusion). Sollten Sie hierzu Fragen haben, wird unser Anwalt für Familienrecht in Jülich und Düren Sie gerne im Rahmen einer Erstbesprechung umfassend aufklären.

Interessant ist auch folgendes: Ein Versöhnungsversuch von bis zu 3 Monaten schadet der Einhaltung des Trennungsjahres familienrechtlich nicht, steuerrechtlich wird allerdings das Trennungsjahr unterbrochen.

Dies bedeutet, dass im Jahr, welches auf das Trennungsjahr folgt, kein Lohnsteuerklassenwechsel erfolgt.

Ein kurzer Versöhnungsversuch wirkt sich daher steuerrechtlich durchaus sinnvoll aus.

Als Anwalt für Familienrecht in Düren und Jülich beraten wir Sie gerne zu allen Fragen rund um die Themen Trennung und Scheidung und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

2. Trennungsunterhalt

Ab Trennung der Eheleute bis zur rechtskräftigen Scheidung kann ein Ehegatte Trennungsunterhalt beanspruchen. Es gibt 3 Schritte, in welchen die Höhe des Trennungsunterhaltes berechnet wird:

  1. Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des unterhaltsberechtigten Ehegatten
  2. Ermittlung der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
  3. Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Grundlage der Bedarfsermittlung sind die ehelichen Lebensverhältnisse.

Der Unterhaltsbedarf

Der Unterhaltsbedarf eines Ehegatten richtet sich nach den gemeinsamen Einkünften der Eheleute. Verdienen beide, ergibt er sich also aus der Summe der beiderseitigen Nettoeinkünfte. Die gemeinsamen Nettoeinkünfte der Eheleute abzüglich der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten werden je hälftig zwischen den Eheleuten aufgeteilt.

Die Bedürftigkeit des Berechtigten

Bedürftig ist ein Ehegatte nur dann, wenn er seinen zuvor ermittelten Unterhaltsbedarf nicht durch eigene Einkünfte decken kann. Die Differenz zwischen dem ermittelten Bedarf abzüglich der eigenen Einkünfte des Berechtigten ergibt die Höhe der Bedürftigkeit und damit die Höhe des Unterhaltsanspruchs.

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

Der Unterhaltspflichtige muss überhaupt dazu in der Lage sein, den Unterhalt aus seinem Einkommen abzüglich aller seiner berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu zahlen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die nach Unterhaltszahlung verbleibenden Einkünfte noch seinen eigenen Bedarf decken. Das heißt, er muss seinen eigenen Lebensunterhalt nach Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt noch bestreiten können. Es soll eine möglichst gerechte Verteilung der zur Verfügung stehenden Geldmittel erzielt werden, auch wenn das Ergebnis der Unterhaltsberechnung meist nicht dem Gerechtigkeitsempfinden einer oder beider Parteien entspricht.

Beim Ehegattenunterhalt liegt der Selbstbehalt bei 1.200,00 €. dieser Betrag muss dem Verpflichteten nach seiner Unterhaltszahlung noch verbleiben. Unter Umständen kann daher der Unterhaltsberechtigte nicht seinen vollen Unterhalt beanspruchen, wenn der Zahlungspflichtige seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus seinem verbleibenden Nettoeinkommen bestreiten kann.

Ein wirksamer Verzicht auf laufenden und künftigen Trennungsunterhalt ist rechtswirksam nicht möglich. Dies gilt sowohl für einen vollständigen als auch für einen teilweisen Verzicht. Trennungsunterhalt kann vom Unterhaltspflichtigen auch rückwirkend verlangt werden, dies allerdings erst ab dem Zeitpunkt einer wirksamen Inverzugsetzung, also der Aufforderung, Trennungsunterhalt zu zahlen oder Auskunft über seine Einkünfte zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs zu erteilen. Hier wird unser Anwalt für Familienrecht in Jülich und Düren immer eine umgehende schriftliche Geltendmachung zu Beweiszwecken dringend empfehlen. Anderenfalls droht insoweit ein Rechtsverlust. Unser Anwalt für Familienrecht berät Sie gerne darüber, wie diese Aufforderung richtig formuliert wird, damit Ihnen keine berechtigten Ansprüche entgehen.

Konkrete Berechnung:

Zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs sind Eheleute verpflichtet, sich gegenseitig über ihr Einkommen und Vermögen Auskunft zu erteilen und diese zu belegen. Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit wird in der Regel die Vorlage der letzten 12 Gehaltsbescheinigungen sowie der letzten Steuererklärung und des letzten Steuerbescheids geschuldet.

Wegen der schwankenden Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erstreckt sich dort die Auskunftspflicht über die letzten Jahre. Es müssen u. a. die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen oder die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die letzten Jahre sowie die dazugehörigen Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide vorgelegt werden.

Der Zeitraum, für den Trennungsunterhalt beansprucht werden kann, endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Danach besteht möglicherweise ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Die Höhe des Trennungsunterhalts kann sich im Laufe der Zeit ändern – z. B. durch

  • Änderung der Einkünfte des Ehegatten etwa wegen Arbeitslosigkeit, Beförderung oder Krankheit
  • Wegfall von berücksichtigten Verbindlichkeiten
  • Erhöhung oder Wegfall des vorrangig in Abzug gebrachten Kindesunterhalts
  • neue gleichrangige Unterhaltslasten für den Unterhaltspflichtigen, z. B. für ein Kind aus einer neuen Partnerschaft

Für alle Fragen rund um den Unterhalt steht Ihnen unser Anwalt für Familienrecht in Düren und Jülich jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite.

3. Zugewinnausgleich

Wenn vor der Ehe oder während der Ehe durch die Ehegatten nichts Anderweitiges durch einen Ehevertrag geregelt wurde, gilt ab Eheschließung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Zugewinngemeinschaft bedeutet allerdings nicht, dass alles gemeinsames Eigentum beider Ehegatten wird. Jeder Ehegatte verwaltet sein eigenes Vermögen weiterhin alleine. Viele Mandanten möchten wissen, ob sie automatisch für die Schulden des anderen mithaften. Dies ist Gott sei Dank nicht der Fall. Schließt einer von beiden einen Darlehensvertrag ab, so haftet nur dieser alleine. Man haftet auch nicht für Altschulden des Ehegatten.

Die Zugewinngemeinschaft gilt für die Zeit ab dem Tag der Eheschließung bis zu dem Tag, an dem der Ehescheidungsantrag zugestellt wird. Der in diesem Zeitraum erzielte Zugewinn wird – in groben Zügen dargestellt – folgendermaßen ermittelt:

Es wird für jeden Ehegatten ein Verzeichnis aufgestellt. Es werden alle Vermögenswerte zum Zeitpunkt der standesamtlichen Heirat (Anfangsvermögen) wie zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages (Stichtag Endvermögen) erfasst. Schulden sind gesondert abzuziehen. Das Anfangsvermögen wird vom Endvermögen abgezogen, weiterhin sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Schenkungen und Erbschaften von dem Endvermögen abzuziehen.

Wer mehr Zugewinn als der andere Ehegatte während der Ehe erzielt hat, schuldet dem anderen Ehegatten von diesem „Mehr“ die Hälfte, so dass beide im Ergebnis Zugewinn in gleicher Höhe erzielt haben.

Auch negatives Anfangsvermögen oder Endvermögen, also die Tilgung von Schulden während der Ehe wird berücksichtigt. Sämtliche Angaben zu den Vermögenspositionen sind durch beide Ehegatten zu belegen, auf Verlangen sind die Angaben an Eides statt zu versichern. Auch ist auf Verlangen das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung anzugeben und zu belegen, um illoyale Vermögensverfügungen zwischen Trennung und Zustellung des Ehescheidungsantrages besser erfassen und bewerten zu können. Wenn man sein Vermögen in diesem Zeitraum bewusst schmälert oder verschleudert, insbesondere um den anderen zu schädigen, wird dieses Vermögen dem Endvermögen wieder zugerechnet.

Am wenigsten kostenintensiv und nervenaufreibend ist es, wenn sich die Ehepartner selbst über die Aufteilung ihres Vermögens einigen. Wenn noch eine zumindest sachliche Gesprächsbasis besteht, ist dieses oft möglich. Unser Anwalt für Familienrecht in Düren und Jülich unterstützt Sie mit langjähriger Erfahrung gerne dabei, eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung zu finden.

Vermögensauseinandersetzungen sind manchmal allerdings auch hochkomplex und kompliziert, besonders, wenn gemeinsame Schulden oder auch gemeinsames Grundeigentum existieren. In diesen Fällen wird eine anwaltliche Beratung dringend empfohlen.

Wenn die Eheleute in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart haben, sollte der Ehevertrag, der oft auch weitere Regelungen insbesondere zum nachehelichen Unterhalt und zum Versorgungsausgleich enthält, sicherheitshalber durch einen Anwalt für Familienrecht überprüft werden. Denn seit dem Jahre 2004 sind Eheverträge nicht mehr in jedem Falle uneingeschränkt wirksam. Insbesondere können sie auch anlässlich der Ehescheidung durch das Familiengericht noch überprüft und aufgehoben werden.

Für alle Fragen rund um das Thema Zugewinn berät unser Anwalt für Familienrecht in Jülich und Düren Sie jederzeit gerne und setzt Ihre Rechte außergerichtlich und gerichtlich durch.

4. Hausratsteilung

Direkt nach der Trennung stellt sich die Frage, wie der gemeinsame Hausrat aufgeteilt wird. Unser Anwalt für Familienrecht berät Sie in allen Fragen rund um die Aufteilung des Hausrates. Wenn man sich trennt, benötigt jeder Ehepartner Dinge aus dem Haushalt. In den seltensten Fällen verfügt derjenige, welcher die eheliche Wohnung verlässt, über ausreichende Geldmittel, um sich vollständig neu einzurichten.

Damit nicht bereits hier ein Rosenkrieg ausbricht, ist es absolut sinnvoll, den gesamten Haushalt gerecht und den Bedürfnissen entsprechend aufzuteilen. Es gibt 2 verschiedene Arten der Aufteilung von Haushaltsgegenständen.

Es gibt zum einen die vorläufige Regelung für die Trennungszeit, § 1361a BGB und die endgültige Überlassung nach Rechtskraft der Scheidung, § 1568b BGB. Die Aufteilung des Hausrates sollte immer friedlich und einvernehmlich erfolgen, möglich ist aber auch die gerichtliche Geltendmachung. Unser Anwalt für Familienrecht in Jülich und Düren kann Sie hierzu umfassend beraten.

Man muss wissen, dass die Aufteilung von Haushaltsgegenständen grundsätzlich in Natur zu erfolgen hat. Dies nennt sich Grundsatz der Realteilung, also gleichmäßige Aufteilung der Hausratsgegenstände unter den Ehegatten. Es gibt nur wenige Ausnahmefälle, in welchen ein finanzieller Ausgleich beansprucht werden kann.

Welche Gegenstände gehören zum Hausrat?

Zu den Haushaltsgegenständen gehören alle beweglichen Sachen, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten und ihrer Kinder für die Zwecke des Zusammenlebens sowie für die Wohnung wie auch der gemeinsamen Freizeitgestaltung bestimmt sind. Zum Hausrat gehören keine Gegenstände, die lediglich für den persönlichen Gebrauch der Ehegatten oder der Kinder bestimmt sind, als Beispiele zu nennen sind Kleider, Schmuck, persönliche Andenken eines Ehegattens, Gegenstände, welche für die Ausübung eines nur von einem der beiden Eheleute betriebenen Hobbys angeschafft wurden.

Haushaltsgegenstände sind z.B.:

  • Einrichtungsgegenstände, Möbel, Teppiche, Lampen, Vorhänge
  • Töpfe, Pfannen, Geschirr, Besteck
  • Dekoration, Bilder, Fernseher, Musikanlage, Radio, DVD-Player, Spielekonsole

Was gehört nicht zum Hausrat?

Wie oben bereits ausgeführt, gehören zum Hausrat keine Gegenstände, die ausschließlich einem Familienmitglied gehören, also in dessen Alleineigentum stehen. Zu nennen sind hier beispielsweise alle beruflichen oder ausschließlich zu persönlichen Zwecken genutzten Gegenstände. Weiterhin unterfallen Einbaumöbel, die mit dem Gebäude fest verbunden sind und ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden sind, nicht der Hausratsteilung.

Ebenfalls nicht der Hausratsteilung unterfallen sogenannte Surrogate, also Gegenstände, welche anstelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft wurden. Diese fallen in das Eigentum des Ehepartners, welcher Eigentümer des ersetzten Haushaltsgegenstandes war. Keine Rolle spielt es insoweit, wer den Ersatzgegenstand angeschafft hat.

In welchen Fällen ist ein finanzieller Ausgleich zu leisten?

Wenn die Verteilung des Hausrates wertmäßig zu einem erheblichen Ungleichgewicht führt, kann unter bestimmten Umständen eine Ausgleichszahlung in Betracht kommen. Nach § 1568b Abs. 3 BGB kann der Ehegatte, der sein Miteigentum überträgt und damit verliert, für die Überlassung des Haushaltsgegenstandes eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen. Wenn im Zusammenhang mit einem Haushaltsgegenstand noch Schulden bestehen, hat derjenige Ehegatte, der den Gegenstand für sich beansprucht, anstelle der Ausgleichszahlung im Innenverhältnis die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens allein zu übernehmen.

Bei einer geplanten Hausratstrennung berät unser Anwalt für Familienrecht in Jülich und Düren Sie jederzeit gerne und hilft Ihnen somit bei der schnellstmöglichen Begründung eines eigenständigen Haushalts.

5. Kindesunterhalt

Leben die Eltern gemeinsam ihrem Kind zusammen, stellt sich die Frage nicht, wer den Unterhalt zahlen muss. Nach der Trennung leistet der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Kindesunterhalt als Naturalunterhalt in Form von Kost und Logis. Der andere Elternteil ist hingegen zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet – unabhängig von dem Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt. Wenn sich die Eltern die Kinderbetreuung teilen (Wechselmodell) müssen unter Umständen beide Eltern Barunterhalt zahlen.

Grundsätzlich muss man als Eltern seinen Kindern Unterhalt leisten, solange diese ihren Lebensunterhalt noch nicht selbst bestreiten können, was bei minderjährigen Kindern meist der Fall ist.

Volljährige Kinder, welche sich noch in der allgemeinen Schul-oder Berufsausbildung befinden, haben ebenfalls einen Anspruch auf Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Man nennt diese Kinder privilegiert Volljährige.

Diese sind den minderjährigen Kindern in der Rangfolge beim Unterhaltsrecht gleichgestellt. Als privilegiert Volljährige bezeichnet man Kinder, die volljährig sind und

  • sich in allgemeiner Schulausbildung befinden
  • nicht älter als 21 Jahre alt sind
  • im Haushalt eines Elternteils leben
  • noch nicht verheiratet sind

Gleiches gilt für Kinder, die wegen Krankheit keine Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Bei volljährigen nicht privilegierten Kindern sind in der Regel beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet. Hier gilt insbesondere, dass sich das volljährige Kind das Kindergeld in voller Höhe auf seinen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen muss. Bei volljährigen Kindern besteht ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich bis zum Abschluss der 1. Berufsausbildung.

Wie berechnet sich der Kindesunterhalt?

In Deutschland ist die die Unterhaltspflicht gesetzlich geregelt. Als Leitlinie dient die Düsseldorfer Tabelle. Dabei ist die Höhe des Anspruchs auf Kindesunterhalt vom Einkommen des Unterhaltsschuldners sowie des Alters des Kindes abhängig. Eine Eheschließung oder Scheidung des Elternpaares selbst hat keinen Einfluss auf die Berechnung. Wichtig: Kindesunterhalt kann nicht ausgeschlossen werden. Die jeweils gültigen Sätze des Kindesunterhaltes finden Sie in der Düsseldorfer Tabelle, diese können Sie auf der Website des Oberlandesgerichtes Düsseldorf jederzeit einsehen.

Sollte Ihr ehemaliger Partner Sie mit den Unterhaltszahlungen im Stich lassen, können Sie unseren Anwalt für Familienrecht in Jülich und Düren gerne ansprechen. Wir werden Ihnen helfen.

6. Umgangsrecht

Beide Eltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind/den Kindern. Unser Anwalt für Familienrecht wird oft gefragt, ob auch eine entsprechende Verpflichtung besteht, da viele Elternteile ihre Kinder anscheinend nach der Trennung nicht oft genug zwecks Ausübung von Umgangskontakten zu sich nehmen wollen. Die klare Antwort: Es gibt auch eine Verpflichtung, Umgang mit den Kindern auszuüben. Allerdings handelt es sich hierbei wohl nur um eine nicht konkret im Gesetz normierte Verpflichtung, sodass eine Erzwingung der Ausübung von Umgangskontakten bis dato nicht möglich ist – wahrscheinlich aufgrund der Zwangsausübung auch nicht dem Kindeswohl dienen würde.

Im besten Fall einigen sich die Eltern ohne anwaltliche Inanspruchnahme über den Umgang mit ihren Kindern. Es gibt diverse Hilfsangebote, beispielsweise durch das Jugendamt oder durch die verschiedenen Beratungsstellen. Gerne steht Ihnen unser Anwalt für Familienrecht bei der Regelung von Umgangskontakten zur Seite. Oberste Zielsetzung ist gerade beim Umgangsrecht immer eine außergerichtliche Einigung, da es für Kinder sehr belastend ist, wenn Sie von den Eltern in ein Gerichtsverfahren „hereingezogen“ werden. Gerade in diesem Rechtsbereich gilt es, mit äußerstem Fingerspitzengefühl vorzugehen.

Kann dennoch keine Einigung erfolgen, kann bei dem Familiengericht ein Antrag auf Umgangsregelung gestellt werden. Oftmals werden vor Gericht sogenannte Umgangsvergleiche vereinbart, in diesen Vergleichen einigen sich beide Parteien unter Zuhilfenahme des Gerichts auf eine verbindliche Regelung über Art und zeitlichen Umfang des Umgangsrechtes. Nur dann, wenn kein Vergleich geschlossen werden kann, entscheiden die Gerichte selbst verbindlich über den Umgang.

Hält sich ein Elternteil nicht an diesen Beschluss, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen ergreifen und auch Ordnungsstrafen verhängen, was allerdings erfahrungsgemäß eher selten passiert. In seltenen Fällen (beispielsweise im Falle möglicher seelischer oder körperlicher Misshandlungen oder auch nur stattfindender Grenzüberschreitungen) kann das Gericht auch begleiteten Umgang anordnen. Im Rahmen dieser begleiteten Umgänge findet der Umgang nur in Anwesenheit eines Dritten statt.

Viele Mandanten fragen uns, wie sich die gesetzliche Regelung betreffend die Ausübung von Umgangsrechten gestaltet. Für Kinder im Schulkindalter kommt ein regelmäßiger Umgang an einem Nachmittag während der Woche und an jedem 2. Wochenende von Freitag bis Sonntag in Betracht, hinzu kommen die hälftigen Ferien wie auch jeder 2. Feiertag. Entscheidend ist immer die Berufstätigkeit eines oder beider Elternteile im Hinblick auf die zeitlichen Möglichkeiten wie auch die räumliche Nähe. Es kann von daher auch jede anderweitige Regelung getroffen werden.

Immer mehr im Vormarsch ist das sogenannte Wechselmodell. Hier verbringen die Kinder ihre Zeit meist genau hälftig (Alternativen sind möglich) bei dem einen und dem anderen Elternteil, oft im wöchentlichen Wechsel. Bei Kindern im Kindergartenalter empfiehlt sich ein häufigerer, aber kürzerer Umgang für das Kind.

Nicht nur Eltern haben Umgangsrechte, diese stehen grundsätzlich auch folgenden Personen zu:

  • Den Großeltern des Kindes
  • Den Geschwistern des Kindes
  • Enge Bezugspersonen, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial familiäre Beziehung)

Solche Umgangsrechte bestehen allerdings nur, wenn sie dem Kindeswohl dienen, so beispielsweise nicht, wenn die Kinder keinerlei Bindungen zu den genannten Personen haben oder von diesen in der Vergangenheit – in welcher Art auch immer – misshandelt wurden.

Egal welche Frage Sie haben, Frau Rechtsanwältin Mathieu hilft Ihnen jederzeit gerne und setzt sich stark und kompetent für Ihre Rechte und die Rechte Ihrer Kinder ein.

7. Eheverträge

Regeln Sie die Folgen einer möglichen Trennung am besten schon in guten Zeiten!

Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?

Bei einer sogenannten Doppelverdiener-Ehe ohne Kinder, einer Heirat im hohen Alter oder einer Ehe mit einem Unternehmer oder Selbstständigen kann ein Ehevertrag sinnvoll sein. Auch wenn sich Vermögensverhältnisse oder Alter der Eheleute erheblich unterscheiden, kann ein Vertrag ratsam sein.

Haben Eheleute unterschiedliche Nationalitäten, ist ein Ehevertrag sinnvoll, in dem festgelegt wird, welches Recht im Fall der Trennung gelten soll.

Ist ein Partner verschuldet, ist deshalb ein Ehevertrag nicht unbedingt nötig. Durch die Heirat und die Zugewinngemeinschaft haften die Eheleute nicht für die Schulden des anderen. In vielen Fällen führen die gesetzlichen Regelungen bei einer Trennung zu einem fairen und gerechten Ergebnis. Das gilt vor allem, wenn Sie sich Kinder wünschen und am Anfang Ihrer beruflichen Laufbahn stehen.

Sollten Sie beabsichtigen, einen Ehevertrag zu schließen, gestaltet unser Anwalt für Familienrecht in Düren und Jülich Ihnen diesen nach Ihren Wünschen und berät Sie zu der für Sie vorteilhaftesten Lösung.

Ihre Expertin für Familienrecht

Ihr Anwalt für Familienrecht ist Frau Rechtsanwältin Claudia Mathieu. Frau Rechtsanwältin Mathieu beschäftigt sich seit dem Jahre 2005 schwerpunktmäßig mit dem Familienrecht und trägt seit dem Jahr 2007 den Titel Fachanwältin für Familienrecht. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie im Rahmen einer Scheidung einen starken Partner an Ihrer Seite benötigen.