Ihr Anwalt für Erbrecht in Düren und Jülich
Möchten Sie ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen?
Möchten Sie den Ihnen zustehenden Erbteil geltend machen oder Ihren Pflichtteilsanspruch durchsetzen?
Werden Sie von Erben in Anspruch genommen und möchten Sie wissen, ob der geltend gemachte Anspruch berechtigt ist?
Dann können Sie gerne einen kurzfristigen Termin mit uns vereinbaren. Das Erbrecht gehört zu den Schwerpunkten unserer Kanzlei.
Richtig Erben und Vererben - ein Thema, mit welchem man sich ohne Scheu befassen kann und sollte! Wenn Sie hier Unterstützung benötigen, haben wir in unserer Kanzlei den richtigen Anwalt für Erbrecht für Sie. Viele Menschen beschäftigen sich mit dem Thema Testament nur sehr ungern, weil man sich dadurch im weiteren Sinne zumindest gedanklich mit dem eigenen Tod befassen muss. Wir würden Ihnen diese Scheu gerne nehmen!
Grund ist folgender: Obwohl in Deutschland weiterhin sehr viel Geld vererbt wird, verfügen nur ca. ¼ aller Menschen über ein eigenes Testament. Die meisten Menschen verlassen sich stattdessen auf die gesetzliche Erbfolge. Allerdings entspricht die gesetzliche Erbfolge oftmals nicht dem, was der Erblasser eigentlich gewollt hat.
Nach dem eigenen Versterben lassen sich solche Irrtümer nicht mehr korrigieren. Falsche oder unklare Regelungen führen oft dazu, dass sich die Erben (oftmals leider die eigenen Kinder!) über das Erbe streiten, was eben gerade nicht gewollt ist.
Unsere Erfahrung zeigt, dass insbesondere Geschwister, welche sich immer gut verstanden haben, aus Anlass eines Erbfalles einen erheblichen Bruch in ihren familiären Bindungen erleiden können. Eine vernünftige Regelung in einem Testament oder Erbvertrag kann dies verhindern. Das wichtigste ist: Klarheit für alle Beteiligten. Auch im Hinblick beispielsweise auf die steuerlichen Folgen.
Wir helfen Ihnen gerne bei der Verfassung eines Testamentes, eines Erbvertrages oder eines sogenannten Ehegatten Testamentes, sprechen Sie uns an!
Hier finden Sie Wissenswertes zu allen besonders wichtigen Themen des Erbrechts:
1. Testament
Mit einem Testament kann man seine Erbfolge, darüber hinaus aber noch viele andere Dinge regeln.
Die Einsetzung von Erben
Der Erblasser ist hier bei der Benennung seiner Erben grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen. Erben können Familienangehörige des Erblassers sein, aber auch jede andere Person, die mit dem Erblasser nicht verwandt ist.
Vor- und Nacherbschaft anordnen
In bestimmten Konstellationen kann es sinnvoll sein, den Nachlass in der zeitlichen Nutzung aufzuteilen. Zu diesem Zweck gibt es das Institut der Vor- bzw. Nacherbschaft. Der Erblasser kann eine Person als Vorerben einsetzen, der den Nachlass für eine bestimmte Zeit nutzen darf. Anschließend geht die Vermögenssubstanz an den Nacherben über. Der Erblasser wird dabei zweimal beerbt, d.h., der Nachlass wird auch mehrfach versteuert.
Der Vorerbe ist im Interesse des Nacherben in seiner Verfügungsmöglichkeit beschränkt. Verfügungen über Grundstücke, unentgeltliche Verfügungen sowie Zwangsverfügungen von Eigengläubigern des Vorerben sind in der Regel unwirksam, wenn sie den Nacherben benachteiligen. Außerdem kann der Nacherbe verschiedene Rechte gegen den Vorerben geltend machen, die der Kontrolle und Sicherung des Nachlasses dienen. Teilweise kann der Erblasser aber die Position des Vorerben stärken, indem er eine sog. „befreite Vorerbschaft“ anordnet. Geschützt wird der Nacherbe jedoch in jedem Fall durch das Institut der Mittelsurrogation: Danach gehört auch all das zur Erbschaft, was mit Mitteln aus dem Nachlass erworben wurde.
Die Nacherbschaft kann sich als nützlich erweisen, ist aber in vielen Fällen auch mit unnötigem Aufwand, insbesondere Rechnungslegungspflichten verbunden. In der notariellen Gestaltungspraxis wird dieses Institut daher nur sehr zurückhaltend eingesetzt. Als Alternative kann zum Beispiel auch dem Erstbedachten lediglich ein Nießbrauch am Nachlass (zum Beispiel an einem Grundstück) eingeräumt werden, während der Endbedachte als Erbe eingesetzt wird.
Möglich ist auch ein sog. Herausgabevermächtnis. Dabei wird der Erstbedachte als Erbe eingesetzt und muss nur unter einer bestimmten Bedingung die angeordneten Nachlassgegenstände an den Endbedachten herausgeben. z.B. wenn der Erblasser seine Ehefrau als Alleinerbin einsetzt und eine Verfügung trifft, nach der im Falle einer zweiten Heirat das Haus an den gemeinsamen Sohn herausgeben ist.
Unser Anwalt für Erbrecht berät Sie umfassend und kompetent dazu, welche Lösungsmöglichkeit für Ihren Fall die Beste ist.
2. Vermächtnis
Wenn man einer bestimmten Person nach dem Eintritt des Erbfalls etwas zukommen lassen will, kann man dies auch in Form eines Vermächtnisses tun. Mit so einem Vermächtnis kann der Erblasser in seinem Testament einer bestimmten Person, dem sogenannten Vermächtnisnehmer, einen beliebigen Vermögensvorteil zuwenden. Mit dem Vermächtnis belastet ist regelmäßig der Erbe. Der Erbe muss das Vermächtnis nach Eintritt des Erbfalls erfüllen.
Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis
Die Erben müssen sich untereinander einigen, welcher Erbe welchen Nachlassgegenstand bekommt und wie des konkret aufgeteilt wird. Zu diesem Zweck kann man als Erblasser eine gute Hilfe leisten, indem man eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis anordnet. Durch eine Teilungsanordnung nimmt der Erblasser eine Zuordnung einzelner Nachlassgegenstände vor, ohne die Quoten der zu verändern. Mit einem Vorausvermächtnis wendet der Erblasser ebenfalls einen bestimmten Nachlassgegenstand einem bestimmten Erben zu. Das Vorausvermächtnis erhält der Erbe allerdings zusätzlich zu seinem Erbteil.
Unser Anwalt für Erbrecht berät Sie gerne umfassend zu den vielfältigen Regelungsmöglichkeiten
3. Erbvertrag
Bei einem Erbvertrag handelt es sich um eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, die mit Bindungswirkung ausgestattet ist. Gesetzlich geregelt ist er in § 1941 BGB sowie §§ 2274 ff BGB. Der Erblasser kann durch Vertrag Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen. Als Erbe oder Vermächtnisnehmer können sowohl der Vertragspartner als auch andere Personen eingesetzt werden. Nicht selten sind Erbverträge Bestandteile von Eheverträgen oder umgekehrt.
Bindungswirkung und eingeschränkter Widerruf - Unterschiede zu einem einfachen Testament
Anders als ein Testament ist der Erbvertrag grundsätzlich unwiderruflich. Der Erblasser und auch die weiteren Parteien des Erbvertrages sind nach Vertragsabschluss an alle vertragsmäßigen und wechselbezüglichen Verfügungen gebunden. Der Erblasser kann nicht mehr abweichend testieren, er ist in seiner Testierfreiheit beschränkt.
Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist (anders als der Widerruf eines Testaments) nur dann möglich, wenn die Vertragsparteien sich dies bei Vertragsschluss vorbehalten. Gemeinsam können die Vertragsparteien die Vereinbarung oder einzelne Vereinbarungen selbstverständlich jederzeit wieder aufheben. Auch eine Anfechtung des Erbvertrags ist möglich.
Wann wird der Abschluss eines Erbvertrages durch unseren Anwalt für Erbrecht empfohlen?
Nicht verheiratete Paare können keine Ehegattentestamente abschließen. Wollen sich diese gegenseitig mit Bindungswirkung als Erben einsetzen oder andere wechselbezügliche Verfügungen errichten, würde unser Anwalt für Erbrecht in Düren und Jülich ggf. die Empfehlung aussprechen, einen Erbvertrag abschließen.
Wenn man absichern möchte, dass man für eine zu Lebzeiten an den Erblasser erbrachte Leistung eine Gegenleistung im Todesfall erhält, kann man mit einem Erbvertrag die entsprechende Bindungswirkung erzielen. So wird verhindert, dass der Erblasser seine letztwillige Verfügung noch unbemerkt abändert.
In einem Erbvertrag kann ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Dieses Instrument ist insbesondere dann nützlich, wenn es um Unternehmensnachfolge oder Immobilieneigentum geht. Gerade bei der Unternehmensnachfolge wird somit ein Schutz davor erreicht, dass erhebliche Pflichtteilsforderungen geltend gemacht werden und der damit verbundene Liquiditätsabfluss die Weiterführung des Unternehmens unmöglich macht oder sogar eine Insolvenz hervorruft. Durch eine lebzeitige Abfindung kann der Verzichtende einen Ausgleich für seinen Pflichtteilsverzicht erhalten. Unser Anwalt für Erbrecht berät sie zu den unterschiedlichsten Regelungsmöglichkeiten.
Wie lauten die Formvorschriften für einen Erbvertrag?
Ein Erbvertrag ist immer in Anwesenheit aller Parteien vor einem Notar (notarielle Beurkundung) abzuschließen.
Unser Anwalt für Erbrecht berät und vertritt sie in allen Fragen rund um Erbverträge und Testamente. Als Kanzlei für Erbrecht beraten und vertreten wir Sie in allen Fragen rund um Erbverträge und Testamente. Dies gilt sowohl für die Erstellung als auch für die gerichtliche Durchsetzung der daraus resultierenden Ansprüche.
4. Vorweggenommene Erbfolge
Unter „vorweggenommener“ Erbfolge versteht man alle Vermögensübertragungen unter Lebenden, insbesondere Schenkungen, die in der Erwartung vorgenommen werden, dass der Erwerber im Erbfall das Vermögen ohnehin erhalten sollte.
Welche Ziele können mit einer vorweggenommenen Erbfolge erreicht werden?
- Reduzierung der Steuerlast
- Erhaltung des Familienvermögens
- Versorgung des Schenkers und seiner Familie
- Minderung von Pflichtteilsansprüchen
Wirtschaftliche Einheiten, wie z.B. Immobilienvermögen oder Unternehmen können bei Streitigkeiten unter Miterben auseinandergerissen werden. Dem kann vorgebeugt werden, indem bereits zu Lebzeiten vernünftige Regelungen getroffen werden, insbesondere Eigentum schon vorab übertragen wird. Dies kann auch Streit unter den Angehörigen/Erben verhindern, weil eine Aufteilung bereits vorgenommen wurde.
Grund für die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten ist weiterhin häufig, dass der Schenker als „Gegenleistung“ von den Kindern für sich und seinen Ehepartner Leistungen für die Versorgung im Krankheits- und Pflegefall einfordern und noch zu Lebzeiten beider Elternteile vertraglich absichern kann. Auch schwächere Familienmitglieder, wie z.B. minderjährige oder behinderte Kinder, können im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge abgesichert werden.
Der Schenker sollte sich allerdings im Rahmen des rechtlich möglichen absichern, um keine Nachteile zu erleiden. Es können bestimmte Klauseln vereinbart werden. Zu diesen Klauseln berät Sie unser Fachanwalt für Erbrecht gerne und umfassend:
- Nießbrauchvorbehalt oder Wohnrechtsvorbehalt
- Rückfallklausel
- Verfügungsbeschränkungen
- Pflichtteilsanrechnungsklausel
- Ausgleichspflichten
- Pflegeversicherung
- Rentenzahlungen
Ein Nießbrauchvorbehalt oder ein Wohnrechtsvorbehalt macht in folgenden Konstellationen Sinn: Besonders bei der Übertragung einer Immobilie kann es sich empfehlen, dass der Schenker sich ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält. Dabei wird der Beschenkte zwar Eigentümer, kann aber die Immobilie selbst nicht bewohnen oder vermieten. Die Nutzungen stehen alleine dem „Nießbrauchberechtigten“ zu (§1030 BGB) der in der Immobilie wohnt oder sie vermieten kann. Sofern im notariellen Vertrag nichts anderes vereinbart ist, trägt der Nießbrauchberechtigte die gewöhnlichen Unterhaltungskosten, während der Eigentümer für die außergewöhnlichen Aufwendungen aufkommen muss. Alternativ zum Nießbrauchrecht kann auch ein Wohnrecht des Schenkers vereinbart und im Grundbuch eingetragen werden. Allerdings kann der Wohnrechtsinhaber die Immobilie nur mit Zustimmung des Beschenkten vermieten.
Eine Rückfallklausel ist in folgenden Situationen zu empfehlen: Hat z. B. ein Schenker vorzeitig eine Immobilie auf seine Tochter übertragen und verstirbt diese vor dem Schenker kinderlos, so würde die Immobilie auf den gesetzlichen oder testamentarischen Erben der Tochter übergehen. Dies kann durch sogenannte Rückfallklauseln verhindert werden, wonach im Falle des Vorversterbens des Beschenkten ohne Hinterlassung eigener Abkömmlinge die Immobilie an den Schenker zurückfällt.
Will der Schenker verhindern, dass der Beschenkte über die Zuwendung frei verfügen kann, müssen entsprechende Beschränkungen in den Schenkungsvertrag aufgenommen und durch eine Rückfallklausel abgesichert werden.
Ist der Beschenkte gegenüber dem Schenker pflichtteilsberechtigt, so empfiehlt sich eine Pflichtteilsanrechnungsklausel. Es sollte im Schenkungsvertrag festgelegt werden, dass die Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteilsanspruch oder den Pflichtteilsergänzungsanspruch anzurechnen ist.
Bei Zuwendungen an eines von mehreren Kindern sollte man im Schenkungsvertrag klarstellen, ob die betreffende Schenkung gegenüber den Geschwistern auszugleichen ist oder nicht. Benötigt der Schenker finanzielle Mittel, um seinen Lebensunterhalt abzusichern, kann er mit dem künftigen Eigentümer eine Rente vereinbaren. Über Höhe und Laufzeit der monatlichen Zahlungen können die Vertragspartner frei entscheiden.
Bei einer Pflegeversicherung, die der Beschenkte übernimmt, sollte man den Umfang und Inhalt der geschuldeten Pflegeleistung genau definieren.
Lassen Sie sich von unserem Anwalt für Erbrecht zu allen Gestaltungsmöglichkeiten umfassend beraten!
5. Annahme/Ausschlagung des Erbes
Ist der Erbfall eingetreten, so besteht für den Erben die gesetzliche Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Zu empfehlen ist dies, wenn der Erblasser Schulden hinterlassen hat, die das Vermögen übersteigen. Denn anderenfalls gilt die Erbschaft als angenommen mit der Folge, dass der Erbe für die Schulden haftet. Es gilt eine Ausschlussfrist von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe Kenntnis von der Erbschaft erhalten hat. Um zu überprüfen, ob die Erbschaft ausgeschlagen werden sollte, muss der Erbe sich also schnellstmöglich einen Überblick verschaffen über den Nachlass. Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, Nachlassverwaltung zu beantragen und die Haftung auf die Erbmasse zu beschränken. Wir beraten Sie gerne! Lassen Sie sich von unserem Anwalt für Erbrecht zur Erbausschlagung beraten.
6. Erbschein
Im Erbschein wird genau festgelegt, wer zu welchen Anteilen am Nachlass des Verstorbenen berechtigt ist. Auch Testamentsvollstreckung wie Vor- und Nacherbschaft können dort geregelt sein.
Wenn es keinen Erbschein gibt, kann eine Vollmacht des Erblassers über den Tod hinaus ausreichend sein. Diese Vollmacht muss ausdrücklich den Zusatz enthalten, dass diese über den Tod hinaus gültig ist oder mit dem Tod des Vollmachtgebers ihre Gültigkeit erhält. Ausreichend ist auch alternativ ein notariell hinterlegtes Testament oder ein notarieller Erbvertrag.
Wenn Grundstücke oder Immobilien geerbt werden, ist ein Erbschein zwingend, damit alle Erben ihr Erbe erhalten können. Hier ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag.
Viele Kredit- oder Versicherungsinstitute haben lange Zeit einen Erbschein als Nachweis für die Erbenstellung gefordert. Allerdings hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2013 (XI ZR 401 / 12) entschieden, dass Banken oder Versicherungen keinen Erbschein insbesondere aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen dürfen. Etwas anderes gilt dann, wenn begründete Zweifel an der Berechtigung des Erben bestehen.
Ein Erbschein wird nicht automatisch nach dem Tod des Erblassers ausgestellt, er muss bei dem zuständigen Nachlassgericht am letzten Wohnsitze des Verstorbenen beantragt werden. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der Erbe sich konkludent zur Übernahme des Nachlasses inklusive vorhandener Schulden bereit erklärt, sobald er einen Antrag auf einen Erbschein stellt. In dieser Konstellation kann er das Erbe nicht mehr ausschlagen. Insofern sollte man sich zweimal überlegen, ob man einen Erbschein beantragt, wenn man sich nicht sicher ist, ob man das Erbe auch antreten möchte.
Für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines werden folgende Schriftstücke benötigt:
- Testament oder Erbvertrag
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunde
- Sterbeurkunde
- Nachlasswert
- Schulden des Verstorbenen
- Personalausweis oder Reisepass
- Namen und Anschriften der Erben
Die Richtigkeit der Angaben wird durch einen Eid vor Gericht durch die Antragsteller bestätigt. Für die eidesstattliche Versicherung fällt nochmals eine Gebühr an. Die Ausstellung des Erbscheins kann je nach Umfang des Erbes mehrere Wochen dauern. Für die Beantragung eines Erbscheins beim zuständigen Nachlassgericht gibt es keine bestimmte Frist. Der Erbschein kann jederzeit beantragt werden.
Die Kosten für einen Erbschein richten sich nach der Gebührenordnung des „Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare“ (GNotKG) in Paragraph 40. Maßgeblich für die entstehenden Kosten ist der Wert des Nachlasses. Wenn ein Antrag auf Erstellung eines Erbscheins zurückgezogen wird, müssen Sie auch dafür Gebühren bezahlen. Die Kosten für den Antrag hat immer der Antragsteller zu tragen. Stellt eine Erbengemeinschaft den Antrag, müssen die Kosten unter den Erben aufgeteilt werden. Eine Pflicht zur gemeinsamen Antragstellung gibt es nicht.
Ein deutscher Erbschein reicht in der Regel nicht aus, um sich als legitimer Erbe im Ausland auszuweisen. Wer nicht in der EU erbt, sollte sich am besten an die jeweilige Botschaft im Ausland wenden, um sich über das dortige Erbrecht zu informieren.
Seit 2015 gibt es für Erben in der EU die Möglichkeit, den europäischen Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen. Dieser Erbschein wird über ein spezielles Formblatt über einen Notar beantragt. Auf der Webseite der Europäischen Kommission finden Sie die entsprechenden Formulare für den europäischen Erbschein.
Beachten Sie, dass der EU-Erbschein nicht in Irland, Dänemark sowie dem Vereinigten Königreich gilt.
Falls Sei Fragen zum Erbschein haben sollten, können Sie sich gerne an unseren Anwalt für Erbrecht wenden.
7. Enterbung
Man kann auch bestimmte Person von der Erbfolge ausschließen, dies durch Enterbung. Enterbt man in seinem Testament eigene Kinder, den Ehepartner und unter Umständen auch die Eltern, dann steht diesen Personen ein sogenanntes Pflichtteilsrecht zu.
Dieses gesetzliche Pflichtteilsrecht kann man einem dem Grunde nach Pflichtteilsberechtigten nur unter den sehr engen und eher selten vorliegenden Bedingungen des § 2333 BGB entziehen. Ein Entzug des Pflichtteils und damit eine komplette Enterbung muss im Testament mit Gründen ausdrücklich angeordnet sein.
Sollten Sie in Erwägung ziehen, eine Enterbung auszusprechen, können Sie unseren Anwalt für Erbrecht gerne um Rat fragen.
8. Pflichtteil
Grundsätzlich steht es jedermann frei, über sein Vermögen für den Todesfall zu verfügen. Dem Willen des Erblassers kommt nach dem deutschen Recht eine große Bedeutung zu. Eine Einschränkung sieht das Gesetz aber für Kinder, Eltern und den Ehegatten des Erblassers vor. Diesem Personenkreis steht in der Regel ein sog. Pflichtteilsrecht zu, und zwar in Höhe der hälftigen gesetzlichen Erbquote von dem Wert des Nachlasses. Der Pflichtteil bringt aber keine Teilhabe am Erbe, sondern beinhaltet einen reinen Geldanspruch. Gegenstände aus dem Nachlass können nicht gefordert werden.
Zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches steht den Enterbten ein Auskunftsrecht gegenüber dem Erben zu. Auch Schenkungen des Verstorbenen in den letzten 10 Jahren vor dem Versterben oder noch darüber hinaus sind bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen (Pflichtteilsergänzungsanspruch).
Falls Sie Ihren Pflichtteilsanspruch durchsetzen möchten, bzw. sich gegen die Inanspruchnahme eines Pflichtteilsberechtigten wehren möchten, steht Ihnen unser Anwalt für Erbrecht zur Seite. Er setzt Ihre Pflichtteilsansprüche außergerichtlich und gerichtlich durch. Zudem wehrt er unberechtigte Pflichtteilsansprüche ab.
9. Erbengemeinschaft
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird dann bis zur Erbauseinandersetzung gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Den Miterben steht nur ihr jeweiliger Anteil an der Erbengemeinschaft zu. Diesen Anteil können sie auch verkaufen, verschenken oder vererben. Verfügungen über einzelne Vermögensgegenstände (eine Immobilie, das Auto oder das Bankguthaben) des Nachlasses sind aber nicht möglich. Über sämtliche Maßnahmen der Verwaltung und über die Verteilung der Nachlassgegenstände bei der Auflösung der Erbengemeinschaft müssen sich die Miterben einigen, was oftmals zu schweren Streitigkeiten führt, die sich oftmals über Jahre hinziehen. Sprechen Sie unseren Anwalt für Erbrecht in Jülich und Düren an, sofern Sie Unterstützung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung benötigen.
Sofern der Erblasser im Testament festlegt, dass ein Testamentsvollstrecker sich um die Umsetzung der darin festgehaltenen Anordnungen kümmert, ist dieser für die Aufteilung des Nachlasses gemäß der vorgesehenen Erbteile an die Miterben zuständig. Ansonsten führen die Mitglieder der Erbengemeinschaft die Erbauseinandersetzung durch.
Jeder Miterbe kann ohne Ankündigung und Zustimmung die Teilungsversteigerung beantragen, wenn keine Einigkeit darüber besteht, wie mit einem im Nachlass befindlichen Grundstück umzugehen ist. Es dürfen nur keine Erblasser-Anordnungen existieren, welche der Teilungsversteigerung entgegenstehen. Der Erlös wird nach einem von dem Versteigerungsgericht angefertigten Verteilungsplan verteilt.
Wenn alle Miterben dem Plan zustimmen, wird der Erlös entsprechend ausgeschüttet. Wenn nur ein Miterbe nicht mitspielt, kann die Auskehrung des Erlöses zunächst verhindert werden. Der Versteigerungserlös wird dann durch das Versteigerungsgericht bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt, es ist ein gesonderter Rechtsstreit darüber zu führen, wie die konkrete Verteilung zu erfolgen hat.
Um einen möglichst hohen Teilungsversteigerungserlös zu erzielen, ist folgendes zu beachten: Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass alle im Grundbuch eingetragenen Grundstücksbelastungen, welche nicht mehr oder nur noch zu einem kleinen Teil valutieren zum Zeitpunkt der Versteigerung gelöscht oder deutlich reduziert sind. Anderenfalls müssen diese in voller Höhe im geringsten Gebot berücksichtigt werden.
Nicht mehr bestehende Belastungen (z.B. ein Wohnrecht für eine bereits verstorbene Person) sollten gelöscht werden. Wenn man die Versteigerung nicht in eigener Person beantragt hat, ist zu überlegen, ob man dem Verfahren beitritt, um eigene Verfahrensrechte zu haben. In diesem Falle sollte man auf jeden Fall abwarten, bis das Gericht einen Sachverständigen zur Ermittlung des Grundstückswertes mittels Beschluss eingesetzt hat, da die Beauftragung eines Gutachters nur dann geschieht, wenn der Antragsteller für das Teilungsversteigerungsverfahren den erforderlichen Kostenvorschuss bereits eingezahlt hat.
Man sollte eigene Maßnahmen ergreifen, um den Bieterkreis für eine erfolgreiche Versteigerung zu erweitern, dies beispielsweise durch private Bekanntmachung der Teilungsversteigerung. Vor der Beantragung einer Teilungsversteigerung sollte man steuerliche Aspekte überprüfen, insbesondere, ob die Spekulationsfrist abgelaufen ist, da auch hinsichtlich des Versteigerungserlöses die Spekulationsteuer ausgelöst werden kann.
Auch kann jeder seinen Erbteil verkaufen, ohne vorher Rücksprache mit den Miterben zu halten. Sollte ein Erbschein erforderlich sein, kann dieser ebenfalls von jedem Miterben beantragt werden, gleiches gilt für die Eintragung der Erben im Grundbuch – allerdings ausschließlich für den Miterben mit Verweis auf die Erbengemeinschaft. Hier ist zu beachten, dass es für die Miterben ein Vorkaufsrecht gibt, welches sich für den Verkäufer des Erbteils aber nicht negativ auswirkt: Er erhält den Kaufpreis immer zu den vereinbarten Konditionen.
Sprechen Sie unseren Anwalt für Erbrecht an, falls Sie Beistand im Rahmen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft haben. Wir gehen in solchen Fällen aufgrund der familiären Verbindung sensibel vor. Falls Sie es wünschen, kann Ihr Ziel jedoch auch mit konsequenter Härte verfolgt werden.